Schambehaarung und Nacktheit

  • Vermutlich ist das so. Mein Opa sagt, dass zu seiner Zeit die Gesellschaft offener mit Nacktheit und Sexualität umgegangen ist.

    In den 70ern sowieso. Z. B. Die Bücher *zeig mal* und *zeig mal mehr*

    Das Schutzalter in einigen europäischen Ländern lag bei 15 jahren.


    Sowas erfüllt heute den Straftatbestand eines Verbrechens. Das wird mit mindestens 1 Jahr haft bestraft.

  • Hat man die Mädels im Schulmädchenreport gecastet? Genau weiß ich es nicht mehr 🤔

    Man munkelt das auch u18 dabei gewesen sein soll

    Kann ich mir nicht vorstellen, den Produzenten hat man damals extrem auf die Finger geschaut und soweit ich weis gab es auch Rechtsstreitigkeiten. Es wurde alles versucht diese Serie zu verieten. Möglich das bei der Auswahl auf jünger wirkende Mädchen Ausschau gehalten wurde. Dennoch ga es Tabus wie kein Blick zwischen die Beine oder möglichst kein Penis. Durchweg alle hatten dichtes dunkles Schamhaar. Üerliefert ist, daß einmal ein Mädchen rasiert am Set erschienen ist und der Regisseur total ausgflippt ist. Sie durfte erst an den Set als eine gutmütige Maskenbildnerin ihr da unten irgenwie Haare befestigt hatte. Die erste thematisierte rasierte Scham tauchte erst in einer Folge von "Laß jucken Kumpel" auf. Mich bitte jetzt nicht steinigen, interssiert euch mal für das Nachtprogramm von "DMS"

  • Kann ich mir nicht vorstellen, den Produzenten hat man damals extrem auf die Finger geschaut und soweit ich weis gab es auch Rechtsstreitigkeiten. Es wurde alles versucht diese Serie zu verieten. Möglich das bei der Auswahl auf jünger wirkende Mädchen Ausschau gehalten wurde. Dennoch ga es Tabus wie kein Blick zwischen die Beine oder möglichst kein Penis. Durchweg alle hatten dichtes dunkles Schamhaar. Üerliefert ist, daß einmal ein Mädchen rasiert am Set erschienen ist und der Regisseur total ausgflippt ist. Sie durfte erst an den Set als eine gutmütige Maskenbildnerin ihr da unten irgenwie Haare befestigt hatte. Die erste thematisierte rasierte Scham tauchte erst in einer Folge von "Laß jucken Kumpel" auf. Mich bitte jetzt nicht steinigen, interssiert euch mal für das Nachtprogramm von "DMS"

    Has für ein scheinheiliges getue. Die Doppelmoral lässt grüßen

  • Beitrag von Kurt1961 ()

    Dieser Beitrag wurde von Nicole_Havefun aus folgendem Grund gelöscht: Wenn du das nicht lässt, werde ich dich wieder sanktionieren! ().
  • Die Darstellerinnen in den "Schulmädchen-Report"-Filmen waren zum Zeitpunkt der Entstehung der Filme mehrheitlich zwischen 16 und 19 Jahren alt.


    Anlässlich ihrer Erstveröffentlichung wurden die Filme nicht der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) zur Prüfung vorgelegt, sondern kamen ungeprüft in die Kinos - was nach § 7 JÖSchG a. F. bedeutete, dass nur Personen über 18 Jahren Zutritt zu den Filmen hatten.


    In den 1980er Jahren nahm anlässlich des allmählichen Entstehens des Heimvideomarktes die damalige Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (BPjS) die Filme nach § 1 Abs. 1 und 3 GjS a. F. in die Liste jugendgefährdender Schriften (umgangssprachlich "Index") auf, was u. a. bedeutete, dass die Filme fortan nicht mehr an für Kinder und Jugendliche zugänglichen Orten bzw. in für Kinder und Jugendliche zugänglichen Medien beworben, zum Verkauf ausgestellt, oder im Versandhandel vertrieben durften. Sie durften jedoch weiterhin z. B. in Sex-Kinos gezeigt, und "unter dem Ladentisch" an Erwachsene verkauft werden (§§ 3, 4 GjS a. F.)


    In den 1990ern liefen, wie in diesem Thread bereits erwähnt, die Filme in gekürzten Fassungen im Nachtprogramm privater Fernsehsender.


    In den 2000er Jahren strich die mittlerweile umbenannte Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) einige Teile der Reihe vom "Index" (§ 18 Abs. 7 JuSchG n. F.), diese wurden daraufhin vom Rechteinhaber der FSK vorgelegt, und erhielten teils die Prüfergebnisse "Freigegeben ab 16 Jahren", teils "Keine Jugendfreigabe" (§ 14 Abs. 2 JuSchG n. F.).


    Die entsprechenden Teile der Reihe dürfen seit ihrer Listenstreichung auch wieder öffentlich beworben, in Geschäften ausgelegt bzw. ausgestellt werden usw., und könnten ungekürzt im Fernsehen ausgestrahlt werden.


    Ferner gibt es teilweise stark - um bis zu rund ein Drittel der Laufzeit gekürzte - Schnittfassungen der nach wie vor indizierten Teile der Reihe, die von der FSK geprüft und ab 16 bzw. 18 Jahren freigegeben sind, diese Fassungen kann man auf DVD z. B. bei Amazon bestellen, oder bei Maxdome streamen.


    Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien schätzt infolge Gesetzesänderungen (§§ 184b, 184c StGB) zwei der Filme (Teile 1 und 3, falls es jemand genau wissen möchte) zwar seit mittlerweile mehreren Jahren als kinder- bzw. jugendpornografisch ein, bisher hat sich dem jedoch keine Staatsanwaltschaft angeschlossen, sodass auch diese beiden Teile weiterhin "nur" indiziert sind, an Erwachsene aber unter den entsprechenden Einschränkungen verkauft bzw. ihnen vorgeführt werden dürfen.


    Kein Film der Schulmädchen-Report-Reihe ist oder war jedoch jemals zu irgendeiner Zeit in Deutschland beschlagnahmt bzw. eingezogen (= "verboten")!

    Meine erste Kurzgeschichte: "Das Mädchen am Bahnhof" - Download hier  😊


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  • Schon sehr interessant, deine umfangreiche Recherche zu dieser Filmreihe. Sofern ich dich richtig verstanden habe, sind die aktuell erhältlichen Ausgaben teilweise immer noch gekürzt. Demzufolge ist meine bisherige Annahme nicht korrekt, indem nur diejenigen Teile gekürzt sind, welche auf DVD mit FSK16 gekennzeichnet sind.


    ich bin übrigens auf diese Filmreihe nur deswegen besonders aufmerksam geworden als ich im Internet nach div. Schauspielerinnen wie z.B. Jutta Speidel recherchierte.

  • Der rechtliche Status der jeweils ungekürzten Schnittfassungen der einzelnen Filme der "Schulmädchen-Report"-Reihe in Deutschland ist aktuell folgendermaßen:


    Schulmädchen-Report: Was Eltern nicht für möglich halten - FSK ungeprüft*, indiziert ***
    Der neue Schulmädchen-Report. 2. Teil: Was Eltern den Schlaf raubt - FSK Keine Jugendfreigabe
    Schulmädchen-Report. 3. Teil: Was Eltern nicht mal ahnen - FSK ungeprüft*, indiziert ***
    Schulmädchen-Report. 4. Teil: Was Eltern oft verzweifeln läßt - FSK ungeprüft*, indiziert **
    Schulmädchen-Report. 5. Teil: Was Eltern wirklich wissen sollten - FSK ungeprüft*, indiziert **
    Schulmädchen-Report. 6. Teil: Was Eltern gern vertuschen möchten - FSK ungeprüft*, indiziert **
    Schulmädchen-Report. 7. Teil: Doch das Herz muß dabei sein - FSK ungeprüft*, indiziert **
    Schulmädchen-Report. 8. Teil: Was Eltern nie erfahren dürfen - FSK Freigegeben ab 16 Jahren
    Schulmädchen-Report. 9. Teil: Reifeprüfung vor dem Abitur - FSK ungeprüft*, indiziert **
    Schulmädchen-Report. 10. Teil: Irgendwann fängt jede an - FSK ungeprüft*, indiziert **
    Schulmädchen-Report. 11. Teil: Probieren geht über Studieren - FSK Keine Jugendfreigabe
    Schulmädchen-Report. 12. Teil: Junge Mädchen brauchen Liebe - FSK Freigegeben ab 16 Jahren
    Schulmädchen-Report 13. Teil: Vergiß beim Sex die Liebe nicht - FSK Freigegeben ab 16 Jahren


    * = Entgegen durchaus verbreiteter Annahme, besteht tatsächlich keine Verpflichtung, Filme vor ihrer öffentlichen Vorführung bzw. ihrer Verbreitung auf Trägermedien von der FSK prüfen und freigeben zu lassen. Ein ungeprüfter Film ist dementsprechend nicht "verboten", er darf lediglich Kindern und Jugendlichen nicht öffentlich vorgeführt, oder ihnen auf einem Trägermedium (DVD, Blu-ray) überlassen werden (§§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 JuSchG).


    ** = Film wurde von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in Teil A der Liste jugendgefährdender Medien (vulgo: "Index") eingetragen, da die BPjM den Film zwar nicht für strafrechtlich bedenklich, jedoch für jugendgefährdend hält (§ 18 Abs. 1 JuSchG). Infolge dessen dürfen die Filme insbesondere Kindern und Jugendlichen nicht auf Trägermedien zugänglich gemacht, für sie zugänglich oder sichtbar ausgestellt oder beworben, oder im Versandhandel verkauft werden (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 - 6 JuSchG). Unter Beachtung dieser Beschränkungen dürfen diese Filme aber Erwachsenen öffentlich vorgeführt, auf Trägermedien vermietet oder verkauft, oder sonst zugänglich gemacht werden.


    *** = Film wurde von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in Teil B der Liste jugendgefährdender Medien (vulgo: "Index") eingetragen, da die BPjM den Film für strafrechtlich bedenklich - hier konkret: kinder- bzw. jugendpornografisch (§§ 184b, 184c StGB) - hält (§ 18 Abs. 6 JuSchG). Staatsanwaltschaften und Gerichte sind dem bisher aber nicht gefolgt, sodass für diese Filme die gleiche Rechtslage besteht wie für die in Teil A der Liste jugendgefährdender Medien eingetragenen Filme.


    Somit dürfen die Teile 2, 8, 11, 12 und 13 ungekürzt ganz normal im Kino gezeigt und die Vorstellungen öffentlich beworben, auf Trägermedien in Geschäften oder im Versandhandel angeboten, und ab 22 (Teil 8, 12 und 13) bzw. 23 Uhr (Teil 2 und 11) im Fernsehen gezeigt werden.


    Die übrigen Teile dürfen ungekürzt zwar im Prinzip auch im Kino gezeigt werden, allerdings dürfen die Vorstellungen nicht für Kinder und Jugendliche wahrnehmbar angekündigt oder beworben werden. Auch auf Trägermedien dürfen die Filme an Erwachsene verkauft werden, aber ebenfalls nur auf eine Weise, dass Kinder und Jugendliche weder die Hüllen, noch sonst Werbung für die Filme sehen, und auch nicht im Versandhandel. Im Fernsehen dürfen die Filme nicht gezeigt werden.


    Natürlich steht es dem Rechteinhaber frei, jeden der Filme so zu kürzen, dass die entsprechende Schnittfassung eine FSK-Prüfsiegel erhält, dann darf diese auch öffentlich ausgestellt, beworben usw. und im Fernsehen ausgestrahlt werden.

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  • Ist ja eine echte Fleißarbeit von dir :thumbup:

  • Ist ja eine echte Fleißarbeit von dir :thumbup:

    Wer im Besitz einiger Werke aus jener Zeit ist, sollte sich hüten das zu veröffentlichen. Die Rechtslage ist eine ganz andere als vor zig Jahrzehnten. Das war wird juristisch als Verbrechen eingestuft, nicht als Vergehen.

    Zur Verdeutlichung: Verbrechen mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe. Vergehen werden bis maximal 1 Jahr Freiheitsstrafe bestraft.

  • Das ist alles so krass überreglementiert. Heißt wenn ich jetzt Familienbilder (u.a. meiner entkleideten Tochter aus dem Bad) auf eine DVD oder Blu Ray brenne ist das schon verboten? Oder war das beim Schulmädchen Report so da diese DVDs kommerziell vertrieben wurden? DVDs gibt es ja erst seit der Jahrtausendwende, die Filme sind aber schon deutlich älter. Ich habe einen Film davon selbst gesehen, sämtliche Schülerinnen hatten dort übrigens sehr schönes, natürliches Schamhaar.

  • Wer im Besitz einiger Werke aus jener Zeit ist, sollte sich hüten das zu veröffentlichen. Die Rechtslage ist eine ganz andere als vor zig Jahrzehnten. Das war wird juristisch als Verbrechen eingestuft, nicht als Vergehen.

    Zur Verdeutlichung: Verbrechen mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe. Vergehen werden bis maximal 1 Jahr Freiheitsstrafe bestraft.

    Die von dir zitiere Rechtslage ist insofern schon wieder veraltet, als dass die Mindeststrafe für den bloßen Besitz kinderpornographischer Inhalte wieder auf drei Monate gesenkt wurde (§ 184b Abs. 3 StGB) - der ansonsten unfehlbare und unverbesserliche Gesetzgeber hat doch tatsächlich zähneknirschend eingesehen, dass er mit der „Verbesserung“, den bloßen Besitz kinderpornographischer Inhalte auch ohne Weitergabe- oder Verbreitungsabsicht mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu bedrohen, über das Ziel hinausgeschossen ist, und mehr Schaden angerichtet, als Mehrwert geschaffen hat …


    Im Übrigen ist auch die von dir beschriebene begriffliche Differenzierung zwischen Verbrechen und Vergehen falsch:


    Richtig ist, dass Verbrechen rechtswidrige Taten sind, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.


    Vergehen jedoch sind dementsprechend rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe unter einem Jahr oder mit Geldstrafe, oder mit keiner erhöhten Mindeststrafe bedroht sind (§ 12 Abs. 2 StGB).


    Die meisten Vergehen sind durchaus mit Höchststrafen von über einem Jahr bedroht, einige - z. B. Gefährliche Körperverletzung, oder Besonders schwerer Diebstahl - sogar mit Höchststrafen von zehn Jahren!

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