Das Verkaufen von alten Bravos könnte doch auch juristische Aspekte haben. Ich bin juristischer Laie. Ich kann das nicht beurteilen.
Ich kann mich erinnern, dass nach dem Skandal von Sebastian Edahty die Gesetze verschärft wurden, und danach auch keine Naccktaufnahmen von Minderjährigen ohne sexuellen Bezug mehr kommerziell gehandelt werden dürfen.
Also wenn jemand auf seinem Dachboden den kompletten Bravo Jahrgang von 95 findet ( da gab Nacktbilder von 15 und ich glaube sogar 14 Jährigen ) und diesen Jahrgang bei Ebay anbietet.
Macht derjenige sich dadurch strafbar? Dürfte er dieseen Jahrgang überhaupt noch besitzen?
Wie gesagt. Ich bin Laie und kann das nicht beurteilen.
Ach ja, diese selten behämmerte Lex Edahty (§ 201a Abs. 3 StGB) ...
Objektiv erfüllen das Verkaufen/Kaufen oder Vermieten/Mieten - nicht aber das Verschenken/als Geschenk erhalten oder Verleihen/Ausleihen - alter BRAVO-Ausgaben mit Nacktabbildungen unter 18-Jähriger tatsächlich diesen Tatbestand.
Subjektiv ist aber von einer Rechtfertigung durch Einwilligung der Abgebildeten auszugehen, sofern diese bei Entstehung der Fotos mindestens 14 Jahre alt, und nach ihrer charakterlichen und geistigen Entwicklung in der Lage waren, die Auswirkungen ihrer Einwilligung zu beurteilen. Einer Einwilligung der Personensorgeberechtigten bedarf es übrigens nicht (Schönke/Schröder/Eisele, 30. Aufl. 2019, StGB § 201a Rn. 51-52).
Diese Auslegung der entsprechenden Norm dürfte dem Gesetzgeber zwar immer noch stinken, er muss aber nun mal damit leben, dass er nicht alles komplett und ausnahmslos verbieten kann, was ihm nicht passt.
Die Schranken der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG erlauben ihm zwar eine erheblich weiterreichende Regelungswut, als der juristische Laie es zumeist vermutet (weil er die Schranke der "verfassungsmäßigen Ordnung" in der Regel falsch versteht), trotzdem greift an gewissen Punkten auch hier die Trias der sog. "Schranken-Schranken", nämlich Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Regelung bzw. eines Verbots.
Und endlich handelt es sich bei Taten nach § 201a Abs. 3 StGB um sog. Antragsdelikte, die also überhaupt nur verfolgt werden können, wenn der Verletzte - also die abgebildete zum Zeitpunkt der Aufnahme minderjährige Person, oder, solange diese noch minderjährig ist, die Personensorgeberechtigten - dies beantragen, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörden sehen ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung.
Das könnte etwa dann der Fall sein, wenn jemand gewerblich mit FKK-Fotos von unter 14-Jährigen handelt, aber sicherlich nicht beim privaten Verkauf antiquarischer Jugendzeitschriften.