Minderjährige

  • Beitrag von bullerjahn3 ()

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  • Beitrag von Renegade ()

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  • Vielen Dank für diesen Beitrag, der erstens keinerlei Sachinformationen enthält, die mir noch nicht bekannt waren, und den du dir zweitens hättest sparen können, wenn du als Aufhänger dazu nicht einen einzelnen Absatz aus meinem Text herausgerissen und zu deinen Zwecken umgedeutet hättest.


    Wenn ich nämlich sage bzw. schreibe, dass "Gesetzgebung und Rechtsprechung Hebephilie, Ephebophilie und Parthenophilie sei es aus Unwissenheit, Ignoranz oder schier sachfremden Erwägungen mit der Pädophilie - also dem sexuellen Interesse pubertierender oder erwachsener Personen an vorpubertären Kindern - in einen Topf werfen bzw. gleichsetzen", dann will ich damit erkennbar nicht behaupten, dass die objektiven Tatumstände des Sexuellen Missbrauchs von Kindern bzw. Jugendlichen sowie der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes von kinder- bzw. jugendpornographischen Inhalte jeweils identisch wären, oder dass entsprechende Handlungen strafrechtlich identisch sanktioniert würden.


    Sondern ich kritisiere damit eine von irrationalem Moralfuror getriebene gesellschaftliche Perspektive, die ihre schädlichen Kreise selbstverständlich auch bis in die Köpfe von Politikern, Staatsanwälten und Richtern hinein zieht, und auf diese Weise natürlich sowohl die Rechtspolitik, als auch die Rechtspflege in deren jeweiligen Motiven, Vorgehensweisen und Ergebnissen beeinflussen - unbeschadet dessen, dass der Buchstabe des Gesetzes, Parlamentsdrucksachen und Gesetzeskommentierungen sehr wohl Differenzierungen anerkennen und ausformulieren.


    Ich weiß nun nicht, ob du im realen Leben Jurist oder zumindest Hobbyrechtskundler bist, ob du deinen Text selbstständig verfasst - mindestens als Jurist, aber eigentlich auch als methodisch sauber arbeitender Hobbyrechtskundler, solltest du mit der Methodik korrekter wissenschaftlicher Zitation ja vertraut sein, nicht wahr? - oder einfach aus irgendeiner Quelle vervielfältigt und hier eingefügt hast, aber gesichert kann ich sagen, dass du genau das bist, was irgendwelche selbsternannten Ritter vom Orden des gesunden Menschenverstandes mir hier regelmäßig zu sein vorwerfen:


    Nämlich eine Kreuzung aus einem Rabulisten und einem Erbenzähler, der sich die Dinge erst so dreht, wie er sie braucht, um darauf aufbauend dann einen Schwall Legalbabble vom Stapel zu lassen, der sich dem fachkundigen Leser zwar inhaltlich als abstrakt richtig erschließt, infolge aber schon falschen Bezuges und sich daraus notwendigerweise ergebend ebenso materiell sowie denklogisch falscher Zwischen- und Ergebnisse trotzdem aber wahlweise nur das konkrete Thema, oder gleich gar die Lebenswirklichkeit im Ganzen verfehlt.


    In diesem Sinne vielen Dank für das Gespräch, und ein schönes Leben noch!

    "Der gebildete Mensch hat die Pflicht, intolerant zu sein." (Nicolás Gómez Dávila)


    Mein Avatar ist KI-generiert, und könnte mir ähnlich sehen oder nicht.


    Wenn ich reale Nacktfotos von mir ins Netz stellen wollte, würde ich das auf OnlyFans tun, um damit Geld zu verdienen - Anfragen hier sind dementsprechend zwecklos!

  • Ich targe mal was bei, was meiner Profession eintspricht: ich fasse zusammen.

    Definitionen:


    1. Hebephilie: Sexuelles Interesse von Erwachsenen an pubertierenden Jungen und Mädchen.

    2. Ephebophilie: Spezifisches sexuelles Interesse von Erwachsenen an pubertierenden Jungen.

    3. Parthenophilie: Spezifisches sexuelles Interesse von Erwachsenen an pubertierenden Mädchen.

    4. Pädophilie: Sexuelles Interesse von Erwachsenen an vorpubertären Kindern, das als krankhafte Störung der Sexualpräferenz gilt.

    Kernaussagen:

    1. Der Eigentümer des Forums hat ein Regelwerk aufgestellt, das unter anderem Geschichten mit sexuellen Handlungen von oder an Personen unter 16 Jahren verbietet.

    2. Es wird argumentiert, dass die Regelung auch für andere Darstellungen solcher Inhalte gelten sollte, um Widersprüche zu vermeiden.

    3. Diskussionen über die Verbreitung dieser Inhalte im Forum sind durch die klaren Regeln überflüssig.

    4. Der Text kritisiert den gesellschaftlichen Moralfuror gegen Hebephilie, Ephebophilie und Parthenophilie und stellt fest, dass diese Phänomene biologisch und psychologisch anders zu bewerten sind als Pädophilie.

    5. Während Pädophilie als krankhafte Störung gilt, werden Hebephilie, Ephebophilie und Parthenophilie als biologisch normale Reaktionen betrachtet, die nicht als Störung eingestuft werden sollten.


    Da ich selbst klar parthenophil bin, diese Neigung aber im Griff habe, bin ich in einer Diskussion über dieses Thema selbst zu involviert um mich zu beteiligen. Daher von mir keine Meinung dazu, abr ein klares Plädoyer für sachliche und unaufgeregte Auseinandersetzung.


    Abgesehen davon ist dieses Forum eher nicht der richtige Ort dafür. 

    ... wenn mir jemand einen besseren nennen kann, bin ich interessiert.

  • Interessant.


    Ich hab das eben nachgelesen: also wenn ein Mann sich für eine 12-jährige interessiert, ist das keine Abartigkeit, wenn er sich für eine zehnjährige Interessiert, dann schon?


    Trotzdem ist es strafbar, wenn ein Erwachsener mit einer unter 18-jährigen Sex hat.

    Da stimmt doch irgendwie was nicht zusammen

  • Bei der Formulierung dieser Fragen zweifelt man irgendwie schon, ob sie einem ernsthaften Informationswunsch entspringen, oder bloß der Provokation dienen? 🙄️

    Erstens geht es nicht um statistisches Alter in Jahren, sondern um körperliche Entwicklungsstände:


    Kinder haben zwar auch schon primäre Geschlechtsmerkmale, aber ihre Körper sind überhaupt nicht darauf angelegt, sexuelle Anziehung auf geschlechtsreife Menschen auszuüben. Bei Jugendlichen in der Pubertät ist das anders, ihre Körper prägen die dazu bestimmten sekundären Geschlechtsmerkmale aus.


    Wenn eine geschlechtsreife Person sexuell auf ein Kind reagiert, stimmt mit ihr also sexualbiologisch etwas nicht. Wenn sie auf eine jugendliche Person in der Pubertät sexuell reagiert, ist das hingegen normal, denn der Körper Jugendlicher nimmt bereits Formen und Aussehen an, die auf genau diese Wirkung angelegt sind.


    Zweitens geht es sicherheitshalber klargestellt bei entsprechenden sexuellen Reaktionen nicht automatisch darum, dass eine erwachsene Person, deren eigene Pubertät u. U. schon viele Jahre oder Jahrzehnte zurückliegt, in der Realität sexuelle Handlungen an oder mit einer jugendlichen Person in der Pubertät vornehmen will, oder würde vornehmen wollen - das würden sie ja auch nicht notwendigerweise mit jeder erwachsenen Person, die ihnen sexuell gefällt, deshalb automatisch gleich tun wollen. Es kann genauso gut darum gehen, einfach den Anblick einer Person zu genießen, vielleicht von ihr bzw. ihrem Körper zu träumen und zu fantasieren.


    Und im Übrigen ist es nicht grundsätzlich strafbar, wenn eine über 18-jährige Person sexuelle Handlungen an oder mit einer unter 18-Jährigen Person vornimmt, oder von ihr an sich vornehmen lässt.


    Strafbar ist es:

    1. als Person über 14 Jahren sexuelle Handlungen an oder mit einer Person unter 14 Jahren vorzunehmen, oder von ihr an sich vornehmen zu lassen;
    2. sexuelle Handlungen an einer Person über 14, aber unter 18 Jahren vorzunehmen, oder von ihr an sich vornehmen zu lassen, wenn man dazu ein Entgelt zahlt, oder eine Zwangslage der unter 18-jährigen Person ausnutzt;
    3. als Person über 21 Jahren sexuelle Handlungen an einer Person über 14, aber unter 16 Jahren vorzunehmen, oder von ihr an sich vornehmen zu lassen, wenn man dazu die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt.

    Somit darf also eine über 18-jährige (auch über 21-jährige, über 30-jährige, über 40-jährige ...) Person einvernehmlich sexuelle Handlungen an oder mit einer 16- oder 17-jährigen Person vornehmen, oder von ihr an sich vornehmen lassen, und sofern sie dazu nicht die fehlende Fähigkeit einer 14- oder 15-jährigen Person zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt auch mit an oder mit dieser, oder durch diese an sich.


    In letztgenanntem Fall gibt es sogar dann noch das Hintertürchen für den älteren Teil, dass von Strafe abgesehen werden kann, wenn seine Schuld als gering anzusehen ist, da z. B. die Initiative vom jüngeren Teil ausging, dieser sich glaubhaft charakterlich reifer gestellt hat, als er bereits war o. ä.

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