Minderjährige

  • Bei der Formulierung dieser Fragen zweifelt man irgendwie schon, ob sie einem ernsthaften Informationswunsch entspringen, oder bloß der Provokation dienen? 🙄️

    Erstens geht es nicht um statistisches Alter in Jahren, sondern um körperliche Entwicklungsstände:


    Kinder haben zwar auch schon primäre Geschlechtsmerkmale, aber ihre Körper sind überhaupt nicht darauf angelegt, sexuelle Anziehung auf geschlechtsreife Menschen auszuüben. Bei Jugendlichen in der Pubertät ist das anders, ihre Körper prägen die dazu bestimmten sekundären Geschlechtsmerkmale aus.


    Wenn eine geschlechtsreife Person sexuell auf ein Kind reagiert, stimmt mit ihr also sexualbiologisch etwas nicht. Wenn sie auf eine jugendliche Person in der Pubertät sexuell reagiert, ist das hingegen normal, denn der Körper Jugendlicher nimmt bereits Formen und Aussehen an, die auf genau diese Wirkung angelegt sind.


    Zweitens geht es sicherheitshalber klargestellt bei entsprechenden sexuellen Reaktionen nicht automatisch darum, dass eine erwachsene Person, deren eigene Pubertät u. U. schon viele Jahre oder Jahrzehnte zurückliegt, in der Realität sexuelle Handlungen an oder mit einer jugendlichen Person in der Pubertät vornehmen will, oder würde vornehmen wollen - das würden sie ja auch nicht notwendigerweise mit jeder erwachsenen Person, die ihnen sexuell gefällt, deshalb automatisch gleich tun wollen. Es kann genauso gut darum gehen, einfach den Anblick einer Person zu genießen, vielleicht von ihr bzw. ihrem Körper zu träumen und zu fantasieren.


    Und im Übrigen ist es nicht grundsätzlich strafbar, wenn eine über 18-jährige Person sexuelle Handlungen an oder mit einer unter 18-Jährigen Person vornimmt, oder von ihr an sich vornehmen lässt.


    Strafbar ist es:

    1. als Person über 14 Jahren sexuelle Handlungen an oder mit einer Person unter 14 Jahren vorzunehmen, oder von ihr an sich vornehmen zu lassen;
    2. sexuelle Handlungen an einer Person über 14, aber unter 18 Jahren vorzunehmen, oder von ihr an sich vornehmen zu lassen, wenn man dazu ein Entgelt zahlt, oder eine Zwangslage der unter 18-jährigen Person ausnutzt;
    3. als Person über 21 Jahren sexuelle Handlungen an einer Person über 14, aber unter 16 Jahren vorzunehmen, oder von ihr an sich vornehmen zu lassen, wenn man dazu die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt.

    Somit darf also eine über 18-jährige (auch über 21-jährige, über 30-jährige, über 40-jährige ...) Person einvernehmlich sexuelle Handlungen an oder mit einer 16- oder 17-jährigen Person vornehmen, oder von ihr an sich vornehmen lassen, und sofern sie dazu nicht die fehlende Fähigkeit einer 14- oder 15-jährigen Person zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt auch mit an oder mit dieser, oder durch diese an sich.


    In letztgenanntem Fall gibt es sogar dann noch das Hintertürchen für den älteren Teil, dass von Strafe abgesehen werden kann, wenn seine Schuld als gering anzusehen ist, da z. B. die Initiative vom jüngeren Teil ausging, dieser sich glaubhaft charakterlich reifer gestellt hat, als er bereits war o. ä.

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