Das unerlaubte Posten von Bildern mit Gesicht und nacktem Körper einer Person im Internet ist eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts und hat in Deutschland erhebliche strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen.
Strafrechtliche Konsequenzen:
Mehrere Paragrafen des Strafgesetzbuches (StGB) und des Kunsturhebergesetzes (KUG) können hier zur Anwendung kommen:
* § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen): Dieser Paragraph betrifft das Herstellen oder Übertragen von Bildaufnahmen, die den höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person verletzen. Das Veröffentlichen solcher Aufnahmen ohne Einwilligung ist strafbar. Hier droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe.
* § 184 StGB (Verbreitung pornographischer Schriften): Wenn die Bilder als pornografisch eingestuft werden (was bei Nacktbildern, insbesondere in intimen Situationen, der Fall sein kann), kann die unerlaubte Verbreitung eine Straftat nach § 184 StGB darstellen. Hier droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.
* § 184b StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte) / § 184c StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte): Besonders schwerwiegend sind die Konsequenzen, wenn die abgebildete Person minderjährig ist. Die Herstellung, Verbreitung, das Empfangen, Weiterleiten oder Speichern solcher Bilder ist nach § 184b StGB (Kinderpornografie) oder § 184c StGB (Jugendpornografie) strafbar. Bei Kinderpornografie handelt es sich seit 2021 um ein Verbrechen, das mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist. Bei Jugendpornografie kann die Strafe bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe betragen, wobei bei Jugendlichen das Jugendstrafrecht angewendet wird, bei dem der erzieherische Gedanke im Vordergrund steht.
* § 33 KUG (Strafvorschriften): Das Kunsturhebergesetz schützt das "Recht am eigenen Bild" (§ 22 KUG), wonach Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Ein Verstoß kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden.
Zivilrechtliche Konsequenzen:
Neben den strafrechtlichen Folgen können dem Täter auch zivilrechtliche Ansprüche drohen:
* Unterlassungsanspruch: Die betroffene Person kann verlangen, dass die Bilder sofort gelöscht und nicht weiter verbreitet werden. Dies kann auch gerichtlich durchgesetzt werden, oft mittels einer einstweiligen Verfügung.
* Schadensersatz und Schmerzensgeld: Die betroffene Person hat Anspruch auf Schadensersatz für entstandene materielle Schäden (z.B. Kosten für psychologische Betreuung, Anwaltskosten) und auf Schmerzensgeld für immaterielle Schäden (z.B. Verletzung der Privatsphäre, psychisches Leid, Rufschädigung). Die Höhe des Schmerzensgeldes kann je nach Schwere des Eingriffs und der Verbreitung der Bilder zwischen einigen Hundert Euro bis zu sechsstelligen Beträgen variieren.
* Recht auf Löschung (nach DSGVO): Die Veröffentlichung stellt auch eine unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Die betroffene Person kann sich auf Art. 17 DSGVO ("Recht auf Vergessenwerden") berufen und eine sofortige Löschung verlangen. Bei Verstößen gegen die DSGVO können zudem hohe Bußgelder von der Datenschutzbehörde verhängt werden.
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