Hm, Kurt. Was möchtest Du jetzt mit diesem Rant erreichen?
Der Beitrag von Kurt1961
ist kein "Rant", sondern eine kluge und legitime Frage.
Denn die Verbreitung eines digitalen Vervielfältigungsstücks des Originallichtbildes hier ist:
- eine Verletzung des Urheberrechts des Fotografen Herrn Stefan Soell (§§ 15. ff, 97 ff., 106 UrhG);
- eine Störung der Firma Digigamma B.V. als Betreiber der Website FEMJOY in ihrem von ihr erworbenen Nutzungsrecht an dem Lichtbild (§§ 1004, 823 BGB i. V. m. § 31 UrhG);
- eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Modells Frau Inez Folitko in der Ausprägung ihres "Rechts am eigenen Bild" (§ 22 S. 1, 33 Abs. 1 KUrhG).
Auf die entsprechende Rechtslage weise ich seit bereits geraumer Zeit regelmäßig wiederkehrend hin.
Meine Motivation dabei ist zwar schlicht die ethische Verachtung für die in diesem Forum tagein, tagaus ebenso zahlreich wie kaltschnäuzig begangenen Urheber- und Persönlichkeitsrechtsverletzungen, wer will, kann es aber auch als kameradschaftliche Warnung vor den möglichen rechtlichen Konsequenzen seines Handelns nehmen.
Soweit bekannt, lässt der Betreiber dieser Plattform diese über einen entsprechenden Dienstleister mit Sitz in den USA auf physisch ebendort befindlichem Webspace hosten.
Dementsprechend befindet sich auf dieser Plattform eine unterstellt von diesem Dienstleister vorformulierte Erklärung in englischer Sprache, mit welcher der Betreiber gegen die zivilrechtliche Verfolgung von Nutzern seiner Website auf dieser begangenen Copyrightverletzungen für sich den Schutz des Titels 17 § 512(c) des United States Code beansprucht.
Zu beurteilen, ob ihm dieser Schutz in Gesamtwürdigung aller relevanten Aspekte seines Onlineangebotes, und dabei insbesondere auch für von Nutzern dieses Forums begangene Copyrightverletzungen, tatsächlich wirksam zusteht, ist zwar nicht mein Problem, da ich nicht seine Rechtsberaterin bin, aber meine nachrichtliche Einschätzung dazu lautet jedenfalls: nö.
Und selbst wenn, dann besteht entsprechender Schutz aber eben auch nur:
- für den Betreiber dieser Plattform;
- gegen Ansprüche von Copyrightinhabern nach Titel 17 des United States Code auf Schadenersatz in Geld, oder in engen Grenzen und unter zahlreichen besonderen Voraussetzungen auf Unterlassung oder sonstige Ersatzleistungen anderer Art als in Geld;
- vor Zivilgerichten in den USA.
Auch die Erklärung des Betreibers einer Website, sich dem Schutz des Titels 17 § 512(c) des United States Code zu unterstellen, schützt, selbst wenn diese Unterstellung für ihn tatsächlich vollumfänglich und mit höchstmöglicher Auswirkung wirksam ist, die Nutzer seiner Website nicht vor der zivil- und/oder strafrechtlichen Verfolgung von ihnen unter Nutzung seiner Website dazu begangener Copyright- bzw. Urheberrechtsverletzungen und/oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen, weder nach US-Recht vor US-Gerichten, noch nach dem Recht des Ortes, an dem sie entsprechende Handlung vorgenommen haben, oder, sofern von diesem verschieden, sie sich persönlich aufhalten, oder man ihrer sonst habhaft werden kann, vor den jeweils dortigen Gerichten.
Die meisten Nutzer dieser Website dürften in Deutschland ansässig sein, und diese von Deutschland aus aufrufen, weshalb die unerlaubte Vervielfältigung und Verbreitung urheberrechtlich geschützter Lichtbilder, die lebende Personen abbilden, für sie in Deutschland die zivilrechtlichen Konsequenzen der Inanspruchnahme auf jeweils
- Beseitigung,
- Unterlassung, sowie
- Schadenersatz
durch
- den Urheberrechtsinhaber (§§ 97 ff. UrhG),
- ggf. Nutzungsberechtigten (§§ 1004, 823 BGB i. V. m. § 31 UrhG), sowie
- die in ihrem Persönlichkeitsrecht bzw. Recht am eigenen Bild verletzten Frauen (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 22 S. 1 KUrhG).
In allen Fällen kommen ggf. entstehende Rechtsanwalts- sowie Gerichtskosten noch oben darauf (§§ 823 BGB, 91 ZPO).
Ferner verwirken die Nutzer in Deutschland eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder (Gesamt-)Geldstrafe (bis zu 360 Tagessätzen) wegen ggf. jeweils tatmehrheitlicher Unerlaubter Verwertungen urheberrechtlich geschützter Werke in Tateinheit mit Verstößen gegen das Kunsturhebergesetz (§§ 106 UrhG, 33 KUrhG, 52, (53) StGB). Auch die Kosten des Strafverfahrens, einschließlich der ggf. von den Geschädigten als Nebenkläger aufgewendeten Kosten, hätten sie zu tragen (§ 465 StPO).
Der gleichen Gefahr vorbeschriebener zivil- und strafrechtlicher Folgen seines Handelns in Deutschland setzt sich natürlich auch der geschäftsmäßige Betreiber dieser Plattform aus, der soweit bekannt seinen Sitz ebenfalls in Deutschland hat, und diese von Deutschland aus betreibt.
Weder der Umstand, dass diese Plattform einschließlich ihres Forums mutmaßlich in den USA gehosted wird, noch wie oben bereits ausführlich behandelt Titel 17 § 512(c) des United States Codes ändern irgendetwas daran.
In den USA mag man wenig bis nichts vom Glauben des deutschen Gesetzgebers und deutscher Behören daran halten, durch teils exzessive Eingriffe in die Meinungsfreiheit Erwachsener anstelle der Eltern für den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor als für sie ungeeignet befundenen medialen Inhalten sorgen zu müssen, und auf diese Art sorgen zu dürfen.
Geistige Eigentumsrechte werden aber auch in den USA sehr ernst genommen. Die USA sind - wie übrigens auch die Bundesrepublik Deutschland - Mitglied der World Intellectual Property Organization (WIPO), und haben die unter deren Dach abgeschlossenen Abkommen zur Schaffung von Mindeststandards zum Schutz des geistigen Eigentums in nationales Recht umgesetzt.
Was diese Plattform, deren Geschäftsmodell erkennbar so zu beschreiben ist, dass ihr Betreiber maßgeblich durch von Dritten unter Verletzung fremder Urheber- und Persönlichkeitsrechte hochgeladene Lichtbilder Nutzer anlockt, denen Werbeanzeigen Dritter eingeblendet werden, und für die sich durch das Anklicken von Links innerhalb der Website zugleich fremde Websites mit kostenpflichtigen Angeboten öffnen, Einnahmen generiert - das Forum ist ein Sonderfall davon, da dieses zwar auch zu einem wesentlichen Anteil aufgrund von Dritten unter Verletzung fremder Urheber- und Persönlichkeitsrechte hochgeladene Lichtbilder Nutzer anzieht, der Betreiber mit diesem aber kein Geld verdient - bisher offensichtlich davor schützt, von Strafverfolgungsbehörden oder Urheberrechtsinhabern bzw. deren Interessenvertretungen ins Visier genommen zu werden, dürfte allein deren im Vergleich zu anderen gewerblichen Urheberrechtsverletzern letztlich verschwindend geringe Größe, dadurch bedingt schwierige Auffindbarkeit, und letztlich auch vernachlässigbare Bedeutung für die Urhebern und Nutzungsberechtigen durch Verletzung ihrer Rechte entstehenden wirtschaftlichen Schäden.
Rein rechtlich gesehen könnte dieser Seite aber jeden Tag durch die zuständigen US-Behörden - namentlich das Justizministerium, das FBI und das National Intellectual Property Rights Coordination Center (IPR Center) - das Licht ausgeknipst werden, ob aus deren eigener Initiative, oder auf Ersuchen einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde, und mit potenziell schmerzhaften Folgen für sowohl den Betreiber, als auch Nutzer, die hier unerlaubt urheberrechtlich geschützte Lichtbilder hochgeladen oder per sog. "Hot Linking" eingebunden haben.
Wie der Betreiber dieser Plattform zu den zivil- und strafrechtlichen Gefahren, denen er sich durch deren Konzept und Betrieb, und denen deren Nutzer sich durch ihr Verhalten aussetzen, steht, weiß ich nicht.
Dementsprechend weiß ich auch nicht, welche Anweisungen er der von ihm zur Moderatorin bestellten Forumsnutzerin "Nicole_Havefun" erteilt, und oder welche Befugnisse er ihr eingeräumt hat, Themen oder Beiträge wegen Urheber- oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu löschen.
Es ist aber, wie gesagt, auch nicht mein Problem, da ich niemandes Rechtsberaterin hier, und nur für meine eigenen Beiträge zu diesem Forum verantwortlich bin.
Rein aus ethischer Überzeugung weise ich wie gesagt immer wieder auf das Unrecht hin, das zahlreiche Nutzer hier vorsätzlich und kaltschnäuzig Tag für Tag begehen, und erinnere sie daran, dass:
- "Bilder werden doch schon immer überall im Internet kopiert und anderenorts wieder hochgeladen, das ist sozusagen durch Gewohnheitsrecht erlaubt";
- "Wer nicht will, dass seine Fotos geklaut werden, darf sie eben nicht ins Netz stellen";
- "Auf der Seite, von der ich das Foto habe, stand nirgendwo dass es verboten ist, es weiterzuverbreiten";
-
"Das ist doch hier nur ein schmuddeliges kleines Erotikforum, da darf man die Dinge nicht so juristisch sehen";
- "Diese Seite wird im Ausland gehosted, hier gelten die deutschen Gesetze nicht";
- "Wo kein Kläger, da kein Richter";
- "Zeig doch mal Nacktfotos von dir";
usw. sämtlich keine Rechtfertigungen oder Entschuldigungen für ihr Tun sind.