als mann soll man sich nicht nackt zeigen? das ist ja schon fast eine diskriminierung.
Begrifflich ist das zunächst zweifellos eine Diskriminierung, denn lateinisch "discriminare" bedeutet zu Deutsch „trennen" oder "unterscheiden“.
Interessanter ist also die Frage, ob es sich bei dieser in diesem Forum geltenden Regel rechtlich um eine unzulässige Benachteiligung von Männern handelt.
Da Art. 3 Abs. 3 S. 1 1. Alt. GG ("Niemand darf wegen seines Geschlechts [...] bevorzugt oder benachteiligt werden") nach Art. 1 Abs. 3 GG nur Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht bindet, müsste ein Mann, der begründet eine rechtswidrige Benachteiligung im Rechtsverkehr mit einem nichtstaatlichen Akteur rügen will, sich dazu auf ein einfachgesetzliches Schutzgesetz berufen können.
Infrage kommt hier § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG, dem zufolge: "Eine Benachteiligung [...] wegen des Geschlechts [...] bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen [...] unzulässig" ist.
Zu prüfen ist sodann systematisch zunächst, ob es sich bei der Nutzung dieses Forums um die Durchführung eines zivilrechtlichen Schuldverhältnisses zwischen dessen Betreiber und den jeweils einzelnen Nutzern handelt.
Zwar können Schuldverhältnisse in Ausnahmefällen auch kraft Gesetzes entstehen - z. B. bereicherungsrechtliche Ansprüche (§§ 812 ff. BGB), oder deliktische Schadenersatzansprüche (§§ 823 ff. BGB) -, setzen ansonsten jedoch den Austausch zweier kongruenter und vom Rechtsbindungswillen des jeweils Erklärenden getragener Willenserklärungen (§§ 145 ff. BGB) voraus.
Von einem solchen ist vorliegend jedoch im Zweifel weder seitens des Betreibers dieses Forums, noch seinen Nutzern auszugehen:
Weder will der Betreiber dieses Forums sich gegenüber dessen Nutzern zu irgendwas - Betrieb, Erreichbarkeit, Geschwindigkeit usw. des Forums, Zugriffsmöglichkeit auf Inhalte bestimmter Art und/oder Güte, Erlaubnis zur Nutzung des Forums zur Verbreitung bestimmter Inhalte o. ä. - verpflichten, noch will wer sich in diesem Forum als Nutzer anmeldet, sich damit gegenüber dessen Betreiber zu irgendwas - Gewährung einer Vergütung für die Möglichkeit zu dessen Nutzung, regelmäßige Aktivität, Zulieferung irgendwelcher Inhalte, und dies erst recht nicht bestimmter Art und/oder Güte - verpflichten.
Salopp gesagt, wollen beide Parteien jederzeit ohne Rücksicht auf die jeweils andere tun und lassen können, was immer sie wollen:
Der Betreiber will das Forum ggf. jederzeit temporär oder dauerhaft vom Netz nehmen, umgestalten oder umnutzen, Inhalte verändern oder entfernen oder Nutzer ausschließen können, ohne dabei an Gründe , Fristen oder Zustimmungen gebunden zu sein.
Die Nutzer wiederum wollen dem Betreiber dieses Forum keinerlei Form von Gegenleistung für dessen Nutzung versprechen - sei es die Entrichtung eines Entgelts, die Leistung von Diensten (Aktivität im Forum in einem bestimmten Umfang), die Herstellung und Übereignung oder jedenfalls zeitweise Überlassung von Werkstücken (Geschichten, Graphiken), sondern dieses Forum nutzen, wie und solange es ihnen Spaß macht, aber auch jederzeit teilweise, vorübergehend oder dauerhaft inaktiv werden können.
In somit übereinstimmender Ermangelung eines Rechtsbindungswillens bei der Einrichtung und dem Betrieb bzw. der Registrierung in diesem Forum und dessen nachfolgender Nutzung handelt es sich bei der Beziehung zwischen Betreiber und Nutzern um kein Schuldverhältnis im Sinne der §§ 241 ff. BGB, sondern um ein zivilrechtlich tatbestandsloses Gefälligkeitsverhältnis, bei dessen Begründung, Durchführung und Beendigung die Beteiligten nicht den Schranken nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 2. Alt. GG unterworfen sind.
(Von hilfsweisen Untersuchungen, welcher Art besonderen Schuldverhältnisses nach §§ 433 ff. BGB die Beziehung zwischen Betreiber und Nutzer dieses Forums bei unterstelltem Rechtsbindungswillen - bei fernerem Vorliegen der rechtsdogmatischen Voraussetzungen ggf. im Wege des Analogieschlusses - zuzuordnen wäre, und inwiefern wiederum dann möglicherweise der Privilegierungstatbestand der sachlich gerechtfertigten Differenzierung nach § 20 Abs. 1 S. 1 AGG eingreifen würde, wird an dieser Stelle abgesehen.
Meinem alten Freund Adamit
bietet dieser Text auch so sicherlich bereits genügend Anlass und Stoff dazu, sich königlich zu beeumeln 😁️)
Eine vom Betreiber dieses Forums aufgestellte Regelung, der zufolge Abbildungen unbekleideter Männer im Unterschied zu Abbildungen unbekleideter Frauen in diesem Forum entweder gar nicht, oder nur unter Beachtung einschränkender Regularien verbreitet werden dürfen, begegnet somit unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Geschlechter keinen rechtlichen Bedenken.