Der rechtliche Status der jeweils ungekürzten Schnittfassungen der einzelnen Filme der "Schulmädchen-Report"-Reihe in Deutschland ist aktuell folgendermaßen:
Schulmädchen-Report: Was Eltern nicht für möglich halten - FSK ungeprüft*, indiziert ***
Der neue Schulmädchen-Report. 2. Teil: Was Eltern den Schlaf raubt - FSK Keine Jugendfreigabe
Schulmädchen-Report. 3. Teil: Was Eltern nicht mal ahnen - FSK ungeprüft*, indiziert ***
Schulmädchen-Report. 4. Teil: Was Eltern oft verzweifeln läßt - FSK ungeprüft*, indiziert **
Schulmädchen-Report. 5. Teil: Was Eltern wirklich wissen sollten - FSK ungeprüft*, indiziert **
Schulmädchen-Report. 6. Teil: Was Eltern gern vertuschen möchten - FSK ungeprüft*, indiziert **
Schulmädchen-Report. 7. Teil: Doch das Herz muß dabei sein - FSK ungeprüft*, indiziert **
Schulmädchen-Report. 8. Teil: Was Eltern nie erfahren dürfen - FSK Freigegeben ab 16 Jahren
Schulmädchen-Report. 9. Teil: Reifeprüfung vor dem Abitur - FSK ungeprüft*, indiziert **
Schulmädchen-Report. 10. Teil: Irgendwann fängt jede an - FSK ungeprüft*, indiziert **
Schulmädchen-Report. 11. Teil: Probieren geht über Studieren - FSK Keine Jugendfreigabe
Schulmädchen-Report. 12. Teil: Junge Mädchen brauchen Liebe - FSK Freigegeben ab 16 Jahren
Schulmädchen-Report 13. Teil: Vergiß beim Sex die Liebe nicht - FSK Freigegeben ab 16 Jahren
* = Entgegen durchaus verbreiteter Annahme, besteht tatsächlich keine Verpflichtung, Filme vor ihrer öffentlichen Vorführung bzw. ihrer Verbreitung auf Trägermedien von der FSK prüfen und freigeben zu lassen. Ein ungeprüfter Film ist dementsprechend nicht "verboten", er darf lediglich Kindern und Jugendlichen nicht öffentlich vorgeführt, oder ihnen auf einem Trägermedium (DVD, Blu-ray) überlassen werden (§§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 JuSchG).
** = Film wurde von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in Teil A der Liste jugendgefährdender Medien (vulgo: "Index") eingetragen, da die BPjM den Film zwar nicht für strafrechtlich bedenklich, jedoch für jugendgefährdend hält (§ 18 Abs. 1 JuSchG). Infolge dessen dürfen die Filme insbesondere Kindern und Jugendlichen nicht auf Trägermedien zugänglich gemacht, für sie zugänglich oder sichtbar ausgestellt oder beworben, oder im Versandhandel verkauft werden (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 - 6 JuSchG). Unter Beachtung dieser Beschränkungen dürfen diese Filme aber Erwachsenen öffentlich vorgeführt, auf Trägermedien vermietet oder verkauft, oder sonst zugänglich gemacht werden.
*** = Film wurde von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in Teil B der Liste jugendgefährdender Medien (vulgo: "Index") eingetragen, da die BPjM den Film für strafrechtlich bedenklich - hier konkret: kinder- bzw. jugendpornografisch (§§ 184b, 184c StGB) - hält (§ 18 Abs. 6 JuSchG). Staatsanwaltschaften und Gerichte sind dem bisher aber nicht gefolgt, sodass für diese Filme die gleiche Rechtslage besteht wie für die in Teil A der Liste jugendgefährdender Medien eingetragenen Filme.
Somit dürfen die Teile 2, 8, 11, 12 und 13 ungekürzt ganz normal im Kino gezeigt und die Vorstellungen öffentlich beworben, auf Trägermedien in Geschäften oder im Versandhandel angeboten, und ab 22 (Teil 8, 12 und 13) bzw. 23 Uhr (Teil 2 und 11) im Fernsehen gezeigt werden.
Die übrigen Teile dürfen ungekürzt zwar im Prinzip auch im Kino gezeigt werden, allerdings dürfen die Vorstellungen nicht für Kinder und Jugendliche wahrnehmbar angekündigt oder beworben werden. Auch auf Trägermedien dürfen die Filme an Erwachsene verkauft werden, aber ebenfalls nur auf eine Weise, dass Kinder und Jugendliche weder die Hüllen, noch sonst Werbung für die Filme sehen, und auch nicht im Versandhandel. Im Fernsehen dürfen die Filme nicht gezeigt werden.
Natürlich steht es dem Rechteinhaber frei, jeden der Filme so zu kürzen, dass die entsprechende Schnittfassung eine FSK-Prüfsiegel erhält, dann darf diese auch öffentlich ausgestellt, beworben usw. und im Fernsehen ausgestrahlt werden.