Die Rechtsabteilung klärt auf:
Der Schutz des Urheberrechtes bezieht sich auf die individuelle Darstellung, nicht primär auf den sachlichen Inhalt.
§ 3 S.1 UrhG legt sogar fest: Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt.
Allerdings sind auch erkennbare Teile eines größeren Werkes geschützt. (Cover-Versionen bedürfen schon aus diesem Grund der Zustimmung des ursprüngliches Künstlers).
Rechtsfolge sind primär der Unterlassungsanspruch und
Schadensersatz.
Als Schadensersatz kann nach § 97 UrhG unter anderem der entgangene Gewinn, der Gewinn des Rechtsverletzers, oder die unter normalen Umständen zu erwartende Vergütung des Rechtsinhabers herangezogen werden.
§ 97a UrhG gewährt auch das Recht, für eine anwaltliche Abmahnung dem Anwalt auf Kosten des Rechtsverletzers 100 € zu zahlen.
edit: Ein Persilschein ist eine Unschuldsbestätigung auf Gegenseitigkeit, Du meintest vermutlich einen Freibrief.