Nachrichten - Leider durchgehend Falschdenken!

  • Die Idee einer solchen Meldung hat natürlich schon seinen Reiz und darüber nachzudenken sowieso...


    Aber man sollte sich schon wenigstens zuvor über tatsächliche Gegebenheiten informieren, bevor man Volksunwissen weiter breitlatscht, was genau zum Gegenteil dessen führt, was ja eigentlich als wünschenswert hier dargestellt wird:
    Im §183a StGB befindet sich nicht mal andeutungsweise ein Straftatbestand, der sich auf (öffentliche) Nacktheit bezieht! Die "Erregung öffentlichen Ärgernisses" beschreibt die Tat als öffentlich vorgenommene sexuelle Handlungen (mit dem zumindest bedingten Vorsatz, ein Ärgernis zu erregen) worunter bloße Nacktheit bei jedweder nichtsexueller Handlung per definitionem nicht zählen kann!
    Nicht abschließend und eindeutig genug geklärt ist hingegen nach wie vor der nur für Männer geltende Tatbestand der "exhibitionistischen Handlung" in §183, da eine eindeutige (für den Normadressaten unmissverständliche) Beschreibung fehlt, was denn überhaupt eine "exhibitionistische Handlung" sei.
    Des Weiteren wäre Deutschland nicht "das erste EU-Land, in dem öffentliche Nacktheit nicht gesetzlich verfolgt werden kann", da dies derzeit in Spanien der Regelfall ist. Dort können Behörden lediglich örtliche Bestimmungen erlassen, die vom Normalfall der Straflosigkeit abweichen.


    Trockene Juristerei?
    Eher Sisiphus-Arbeit, den festgefahrenen Irrglauben zu bekämpfen, es gäbe auch nur ein einziges Gesetz, das Nacktheit verbiete....

    Hier gibt es Leute, die im Namen der political Correctness ehrliche Menschlichkeit vernichten um sich zu profilieren.


    So lange diese wandelnde Beleidigung hier sein Unwesen treibt, bin ich hier weg!
    Ciao

  • Eigentlich eine nette Idee für eine Geschichte, doch anscheinend leider ein typisches Beispiel dafür, dass ein Autor von seinem Stoff überfordert wird ... oder droht uns gar nun eine weitere bröckchenweise Darstellung der Folgen?


    Es wäre sicher hier im Forum als Anregung gut platziert gewesen ("Hallo Leute, ich hab eine Idee ... so und so ... aber ich sehe mich außerstande, das wirklich als Story umzusetzen. Mag sich vielleicht jemand des Stoffs annehmen und mir helfen?"), doch so knapp und lakonisch auf der Geschichtenseite wird das, wie ich fürchte, ein ziemlicher Fehlschlag.


    Nico S.

  • Ihre Darlegung bezüglich §183a StGB trifft zu und ist auch von mir so erkannt worden bevor ich diesen Beitrag geschrieben habe. Nur müssen Sie das auch den verschiedenen Gerichten in Deutschland erklären, die immer wieder Nacktwanderer und ähnlich naturverbundene FKK-Freunde aufgrund o.g. § zu Geldstrafen und dergleichen verdonnern. Siehe div. Interneteinträge.
    Soviel mir bekannt ist werden in Spanien FKK-Anhänger zwar nicht verfolgt aber definitiv gesetzlich erlaubt ist öffentliche Nacktheit nicht.
    Ich wusste auch nicht, dass Beiträge die hier veröffentlicht werden juristisch 100%ig korrekt und humorlos sein müssen. Dieser Beitrag war zur allgemeinen Belustigung und zur Spiegelung unserer verklemmten Gesellschaft gedacht. SORRY !!

  • Nacktwandern, Nacktjoggen u. ä. werden in Deutschland nicht nach § 183a StGB bestraft.


    Dieser lautet:

      Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 [Exhibitionismus, Anm. Miss Beautyqueen] mit Strafe bedroht ist.

    Bloßes Nacktsein in der Öffentlichkeit z. B. zur Förderung der Gesundheit oder des körperlichen Wohlbefindens, oder als politische oder weltanschauliche Meinungsäußerung, selbst wenn diese bewusst auf eine Provokation Andersdenkender abzielt, ist keine "sexuelle Handlung" und somit nicht nach § 183a StGB strabar.


    Dazu bedarf es im Falle bloßer öffentlicher Nacktheit der Motivation des Täters, sich selbst oder andere durch seine Nacktheit bzw. die Reaktion auf diese sexuell zu erregen.


    Ist diese Voraussetzung erfüllt, greift im Falle eines männlichen Täters § 183 StGB (Exhibitionismus), der den gleichen Strafrahmen vorsieht. Eine Strafbarkeit wegen bloßer öffentlicher Nacktheit nach § 183a StGB kann strafrechtssystematisch bedingt nur Frauen treffen, die sich nicht nach § 183 StGB strafbar machen können. Voraussetzung ist aber auch bei ihnen eben, dass ihre Nacktheit eine "sexuelle Handlung" ist. Und nicht bloß eine Meinungsäußerung, Provokation, Ausleben einer Weltanschauung, Praktizieren einer Methode zur Föderung der Gesundheit oder des körperlichen Wohlbefindens o. ä.


    Die Norm, die winipu meint, ist offensichtlich § 118 OWiG:

      (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.
      (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

    Nach dieser Vorschrift werden tatsächlich regelmäßig Bußgelder gegen Nacktwanderer, Nacktjogger, Nacktradler u. a. verhängt. Legen die Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch ein und hält die zuständige Behörde diesen nach Prüfung der vorgebrachten Gründe aufrecht, entscheidet das Amtsgericht. Gegen dessen Entscheidung ist die Beschwerde an das Oberlandesgericht als Rechtsmittel gegeben.


    Daher rührt es, dass in den Medien oftmals über Gerichtsentscheidungen zum Thema öffentliche Nacktheit berichtet wird. Es handelt sich dabei um Beschlüsse in Bußgeldsachen.


    Zur Frage der Notwendigkeit juristischer Korrektheit von Geschichten auf Schambereich.net: Blödsinn!


    Was zählt, sind Fantasie und Glaubwürdigkeit im Sinne innerer Schlüssigkeit der Handlung, nach ihrer Schilderung nachvollziehbare Handlungen der Charaktere usw.


    Die äußeren Rahmenbedingungen einer beschriebenen Situation kann sich jeder im Geiste der künstlerischen Freiheit so zurechtlegen, wie er es braucht.


    Das Eingehen auf die reale bundesdeutsche Rechtslage fand ich im vorliegenden Fall allerdings schlicht überflüssig. Das Fragment, wenn ich es einmal so nennen darf, ist bewusst im fantastischen oder satirischen Bereich angesiedelt. Wen interessieren in diesem Zusammenhang reale Gesetze?

  • Du musst nur wissen:


    Bei dieser Art von Amtsdeutsch, der grässlichsten karzinogenen Entartung von Sprache überhaupt, klappen mir sofort die Fußnägel senkrecht nach oben.
    Es war nur der Schmerz.

  • Du musst nur bedenken: Amtsdeutsch ist Amtsdeutsch, das versteht jeder, wenn er sich Mühe gibt und sich ggf. informiert.


    Die Umgangssprache unterscheidet sich je nach Alter, regionaler Herkunft, sozialer Gruppe usw. ;)

  • Dann unternehme ich gleich mal einen Versuch:


    §1 BNVG (Bundes-Nacktheitsverbotsgesetz)


    Die Kommunen und die Eigentümer geschäftlicher, landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzter, sowie privater Grundstücke sind verpflichtet, überall dort, wo sie das Auftreten unbekleideter Menschen für nachhaltig schädlich erachten, Nacktheisverbotsschilder anzubringen, die im Umkreis von mindestens 300m (Sichtweite) deutlich lesbar, bzw., als Symbol erkennbar sind. Die Schädlichkeit ist gegebenen Falles durch richterliche Gutachten nachzuweisen.
    In allen nicht gekennzeichneten Gebäuden, und Territorien ist Menschen die Wahl ihres Körperbehanges, bzw., das naturbelassene Erscheinungsbild freigestellt...


    ...oder so
    Dann erledigt sich das Problem aus Kostengründen.
    Hässlicher unsere Städte und Gemeinden!

  • Hab ich wohl was falsch verstanden. Ich meine mitbekommen zu haben, dass mehrfach klargestellt wurde, dass das Geschichten-Forum zum kritisieren und bewerten von Geschichten da ist. Ob (berechtigte) Diskussionen über Amtsdeutsch dazugehören...


    Aber man will sie ja auch nicht unbeliebt machen, und es ist schön zu sehen, dass zumindest in diesem Forum noch etwas Freiheit gewährt wird.