Die Idee einer solchen Meldung hat natürlich schon seinen Reiz und darüber nachzudenken sowieso...
Aber man sollte sich schon wenigstens zuvor über tatsächliche Gegebenheiten informieren, bevor man Volksunwissen weiter breitlatscht, was genau zum Gegenteil dessen führt, was ja eigentlich als wünschenswert hier dargestellt wird:
Im §183a StGB befindet sich nicht mal andeutungsweise ein Straftatbestand, der sich auf (öffentliche) Nacktheit bezieht! Die "Erregung öffentlichen Ärgernisses" beschreibt die Tat als öffentlich vorgenommene sexuelle Handlungen (mit dem zumindest bedingten Vorsatz, ein Ärgernis zu erregen) worunter bloße Nacktheit bei jedweder nichtsexueller Handlung per definitionem nicht zählen kann!
Nicht abschließend und eindeutig genug geklärt ist hingegen nach wie vor der nur für Männer geltende Tatbestand der "exhibitionistischen Handlung" in §183, da eine eindeutige (für den Normadressaten unmissverständliche) Beschreibung fehlt, was denn überhaupt eine "exhibitionistische Handlung" sei.
Des Weiteren wäre Deutschland nicht "das erste EU-Land, in dem öffentliche Nacktheit nicht gesetzlich verfolgt werden kann", da dies derzeit in Spanien der Regelfall ist. Dort können Behörden lediglich örtliche Bestimmungen erlassen, die vom Normalfall der Straflosigkeit abweichen.
Trockene Juristerei?
Eher Sisiphus-Arbeit, den festgefahrenen Irrglauben zu bekämpfen, es gäbe auch nur ein einziges Gesetz, das Nacktheit verbiete....