Beiträge von Gwenhwyfar

    Ich hoffe du bist wenigstens nackt, wenn du diese gequirlte Scheiße schreibst. Dann hat es wenigstens indirekt mit NF zu tun, auch wenn dann noch der CM dabei fehlt.

    Ach Lottchen, deine gesammelten Off-Topic-Threads und -Beiträge zählen wir mal lieber gar nicht erst, gell? 😘

    Ich habe das durchaus so verstanden, daß sie versucht, Ihren Namen zu schreiben und es wie eine unsinnige Folge von Sodnerzeichen lediglich aussieht. Die Sonderzeichen mit Absicht zu schreiben, entzieht sich irher Fähigkeit in dem Moment, das ist ja der Kern der Aussage.


    Somit ist das meiner Meinung nach keine Rechts- sondern eine Sachverhaltsfrage. Ohne graphologisches Gutachten kommen wir also nicht weiter.


    Die Unterzeichnung nach § 126 Abs. 2 S. 2 BGB habe ich ausdrücklich als etwas Mögliches, aber Fernliegendes angeführt - da sind wir uns in Wirklichkeit also einig.

    Richtig, ob ein eigenhändig gefertigter Schriftzug eine Namensunterschrift im Sinne des § 126 Abs. 1 1. Alt. ist, ist eine Frage tatsächlicher Art.


    Denn welche tatsächlichen Voraussetzungen er dazu erfüllen muss, ist definiert, er muss nämlich ein die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnender, individueller und einmaliger Schriftzug sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist und sich als Wiedergabe eines Namens darstellt. Ein stark vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug kann ausreichen, wenn der Unterzeichner auch sonst so oder ähnlich unterschreibt (Grüneberg/Ellenberger, 82. Auf. 2023, Rn. 10 zu § 126 BGB).


    Aufgrund wesentlich auf die motorische Steuerungsfähigkeit wirkender physischer Ablenkung beim Versuch, den eigenen Namen auszuschreiben, einmalig und spontan kreierte unleserliche Fantasiezeichen erfüllen diese Kriterien nicht.


    Dabei kommt es übrigens auch nicht darauf an, ob deren Urheber selbst sie als seine wirksame Namensunterschrift sieht, und die andere Partei sich dem anschließt (BGH NJW 1978, 1255).


    Hätten wir es dann jetzt so langsam? 😉

    Deine perfektionierte Auflistung macht richtig Eindruck. Hattest du dir alle mal angesehen ?

    Ich kann mich nur noch als Kind daran zurückerinnern, dass an Kinos oftmals die Überschrift "Schulmädchenreport" zu lesen stand und als diese dann viele Jahre später im TV ausgestrahlt wurden, schaute ich mir diese teilweise auch an. Mich störte dabei aber der scheinbare Aufklärungsstil womit die einzelnen Episoden etwas pseudowissenschaftlich aufgepeppt werden sollten. Im Nachhinein frage ich mich aber dennoch, welche Filmszenen zu einer Indizierung geführt haben könnten. Echte HC-Szenen können m.E. in keiner Ausgabe enthalten sein. Ganz besonders interessant finde ich die Tatsache, dass einige namhafte Schauspielerinnen (z.B. Jutta Speidel) in diesen Filmchen ihre Anfänge hatten und später trotzdem Rang und Namen erlangt hatten.

    Ich habe die Filme zuerst geschnitten im Sat.1-Nachtprogramm der 1990er Jahre gesehen, und besitze die verbreitete bzw. frei verkäufliche DVD-Box mit den ebenfalls geschnittenen Fassungen. (Die fälschlich groß und breit als "uncut" angepriesen wird.)


    Ob die ungeschnittenen Fassungen derzeit überhaupt irgendwo erhältlich sind, weiß ich nicht. Nachforschungen auch im Ausland sind bisher erfolglos geblieben, auch Händler in z. B. Österreich führen nur die aus Deutschland importierte geschnittene DVD-Box.


    Was die BPjM an den Filmen auf die Zinne bringt, sind übrigens in diesen enthaltene Episoden, die von sexuellen Übergriffen, Nötigungen, sexuellen Beziehungen mit Schutzbefohlenen, Inzest u. dgl. handeln.


    Du kannst ja mal versuchen, mit Leuten, die charakterlich und intellektuell so degeneriert sind, dass sie mit ihren kurzen und kostbaren Leben nichts Besseres anzufangen wissen, als sich bei einer Zensurbehörde zu verdingen, über den zeitgeschichtlichen Kontext der Filme, und die Auswirkungen einer hypokritischen, menschen- und freiheitsfeindlichen Moral bzw. Ideologie, wie genau sie selbst sie verfechten und mit Gewalt durchsetzen, auf Gesellschaft und Kultur zu diskutieren - viel Spaß.


    Notabene:


    Die US-Regierung hat ja nun tatsächlich die Einführung einer Art "Index" für Verbrecher gegen die Meinungsfreiheit verkündet, nur schade, dass das Personal der BPjM sich darauf nicht auch wiederfinden wird ...

    Richtig.


    Sowohl einige der von Petter Hegre fotografierten Modelle haben sich vor der Kamera von Frauen wie Männern massieren lassen, aber auch eines seiner Modelle selbst - der bekannteste ihrer wechselnden Künstlernamen dürfte wohl "Charlotta Phillip" sein - hat eine Ausbildung als Tantra-Masseurin absolviert, und für auf hegre.com veröffentlichte Videos Frauen wie Männer massiert.


    Sie hatte zumindest mal ein Tantra-Studio in Barcelona, und über hegre.com konnte man früher auch selbst Besuche bei ihr buchen.

    Ich habe ja auch primär gar nicht auf Lottes möglicherweise oder nicht scherzhaft rhetorische Frage geantwortet, sondern auf eine rechtlich inkorrekte Antwort auf diese.

    Lotte sagte folgendes:

    Unterschreiben hätte ich in dem Moment eh nix gekonnt.

    Höchsten mit: *&=/€[_/zioirf%^&[

    Ob das gültig wäre?

    Sie hätte also gerade nicht ihren Namen - ob leserlich oder unleserlich - schreiben, sondern nur irgendwelche - unsinnigen - Zeichen oder Symbole zu Papier bringen können.


    Solche sind wie erläutert keine Namensunterschrift, sondern nur zur Wirksamkeit der notariellen Beglaubigung bedürftige Handzeichen (§ 126 Abs. 1 BGB).


    Im Übrigen spricht das Gesetz, wie du unter obigem Link ebenfalls nachlesen kannst, unter der zitierten Rechtsform zunächst von der Urkunde im Singular. Die Aufnahme mehrerer gleichlautender Urkunden wird § 126 Abs. 2 S. 2 BGB lediglich als alternative Möglichkeit geregelt.

    Ja, wenn es nachweisbar Deine Handschrift ist. Du kämst aus dem Vertrag dann nur mit einer Anfechtung raus, wozu Du erklären müßtest, wie es dazu kam :)

    Nein, falsch:


    Wenn für ein Rechtsgeschäft Schriftform vorgeschrieben oder vereinbart ist, muss die Vertragsurkunde von beiden Parteien mit jeweils ihrem Namenszug unterzeichnet werden.

    Dieser muss zwar nicht leserlich sein, aber eben den Namen des Unterzeichners oder ggf. eines von diesem vertretenen Dritten wiedergeben.


    Handzeichen anderen Inhalts, wie etwa bloße Initialen, Paraphen oder Zeichenfolgen wie die sprichwörtlichen „drei Kreuze“ genügen der Schriftform nur, wenn die Identität des Unterzeichners durch einen Notar beglaubigt wird.

    Richtig! Und dieser Spruch wurde Loddar zugeschrieben. Ich wollte nur einen Scherz am Rande machen.


    Er stammt aber tatsächlich von Andreas "Andi" Möller (u. a. Borussia Dortmund, Schalke 04, Juventus Turin und deutsche Nationalmanschaft) 😉

    Wer im Besitz einiger Werke aus jener Zeit ist, sollte sich hüten das zu veröffentlichen. Die Rechtslage ist eine ganz andere als vor zig Jahrzehnten. Das war wird juristisch als Verbrechen eingestuft, nicht als Vergehen.

    Zur Verdeutlichung: Verbrechen mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe. Vergehen werden bis maximal 1 Jahr Freiheitsstrafe bestraft.

    Die von dir zitiere Rechtslage ist insofern schon wieder veraltet, als dass die Mindeststrafe für den bloßen Besitz kinderpornographischer Inhalte wieder auf drei Monate gesenkt wurde (§ 184b Abs. 3 StGB) - der ansonsten unfehlbare und unverbesserliche Gesetzgeber hat doch tatsächlich zähneknirschend eingesehen, dass er mit der „Verbesserung“, den bloßen Besitz kinderpornographischer Inhalte auch ohne Weitergabe- oder Verbreitungsabsicht mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu bedrohen, über das Ziel hinausgeschossen ist, und mehr Schaden angerichtet, als Mehrwert geschaffen hat …


    Im Übrigen ist auch die von dir beschriebene begriffliche Differenzierung zwischen Verbrechen und Vergehen falsch:


    Richtig ist, dass Verbrechen rechtswidrige Taten sind, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind.


    Vergehen jedoch sind dementsprechend rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe unter einem Jahr oder mit Geldstrafe, oder mit keiner erhöhten Mindeststrafe bedroht sind (§ 12 Abs. 2 StGB).


    Die meisten Vergehen sind durchaus mit Höchststrafen von über einem Jahr bedroht, einige - z. B. Gefährliche Körperverletzung, oder Besonders schwerer Diebstahl - sogar mit Höchststrafen von zehn Jahren!

    Und um auch dieses gefährliche juristische Halbwissen noch zu entschärfen:

    Wenn die gezeigte Person über 18 Jahre alt ist, geht es nicht um eine strafbare Handlung. Sondern hier greifen dann Eigentum u. Urheberrechte.

    Die unerlaubte Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke ist strafbar.


    Wer z. B. ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbild aus dem Internet herunterlädt bzw. speichert, und es an anderer Stelle unerlaubt wieder hochlädt, dem drohen zusätzlich zur Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung (und im Falle der Weigerung, diese abzugeben, einer Unterlassungsklage), der Forderung nachzuentrichtender Lizenzgebühren sowie Ersatz der Rechtsverfolgungskosten des Urheberrechtsinhabers auch eine Geld- oder Freiheitsstrafe.