https://urteile.news/VG-Karlsr…am-Weltnacktradeltag~N580
Ich sauge mir sowas ja auch nicht aus den Fingern, nur um den Leuten den Spaß zu nehmen.
Aber es gibt halt Entscheidungen von Gerichten, die auch anfechtbar sind, aber ob sich das im Einzelfall lohnt sei dahingestellt. Ich hatte ja schon gesagt, einfach machen und wenn’s am Ende 25 oder mehr Radfahrer sind die nackt unterwegs sind, wird die Aktion der Polizei wahrscheinlich direckt in der Presse landen 😄👌🏼
Meine Anmerkung sollte keine Kritik an dir, sondern vielmehr nur an der ursprünglich von dir verlinkten Quelle sein, die - anders als nun dieser Beitrag - weder das erkennende Gericht, noch das Datum, noch das Aktenzeichen der Entscheidung genannt hat.
Solche Verweise auf Gerichtsentscheidungen sind mit Verlaub wertlos.
Wie man nun dieser, die vorbeschriebenen Angaben enthaltenden Meldung entnehmen kann, hat in der betreffenden Angelegenheit das angerufene Gericht gar nicht durch Urteil in der Hauptsache entschieden, sondern lediglich durch Beschluss über einen Antrag, nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des nach § 68 VwGO einer Anfechtungsklage zunächst vorgeschalteten Widerspruchs gegen einen von der erlassenden Behörde für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt wiederherzustellen.
Dabei, und hier ist die Darstellung der Quelle dann doch wieder etwas ungenau, hat das Gericht lediglich eine prognostische Entscheidung über die voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Widerspruchs getroffen, und diese eben als zu gering bewertet, um dem Antrag zu entsprechen.
Entscheidend könnte dabei die anscheinend erklärte Absicht des Anmelders des betroffenen Aufzuges gewesen sein, die Öffentlichkeit zu schockieren bzw. zu provozieren o. ä., worin Verwaltungsbehörde und Gericht wohl zutreffend eine vorsätzliche Verwirklichung des Tatbestandes des § 118 Abs. 1 OWiG erblickt haben.
Inwiefern der Widerspruchsführer anschließend überhaupt ein Verfahren in der Hauptsache angestrengt hat, weil er sich ernstlich in seinen Rechten verletzt gesehen hat, ist nicht bekannt. Möglicherweise bis wahrscheinlich hat er seinen geplanten "Schabernack" mit der unterstellten Bestätigung des Verbots des von ihm angemeldeten Aufzugs durch das Regierungspräsidium als der Kreisverwaltung vorgesetzte Behörde auf sich beruhen lassen.
Durchaus denkbar ist allerdings, dass die Entscheidung des Gerichts u. U. anders ausgefallen wäre, hätte der Organisator der "Nacktradel-Aktion" diese etwa glaubhaft als eine Übung zur ernsthaften Pflege der naturistischen Weltanschauung deklariert, wodurch diese zunächst dem Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG unterfallen wäre, in den nicht durch ein einfaches Gesetz wie z. B. das OWiG, sondern nur im Ergebnis der sachgerechten Abwägung gegen ein gleichrangiges Verfassungsgut eingegriffen werden kann.