![](https://forum.schambereich.org/images/avatars/d8/1044-d876c80304ba54b75186096491aff7bbff2d5401.png)
im öffentlichen Verkehr
-
-
warum war ich da nicht
-
Ist nackt-sein verboten?
-
Ist nackt-sein verboten?
ich glaub teilweise schon...
leider...
aber genau kenn ich mich damit nicht aus
-
Hier würde ich fast einen Beitrag von Gwen erwarten.
Oben ohne, ist kein Problem und nicht strafbar. Inzwischen ja auch in den meisten Bädern, für Frauen explizit erlaubt.
Männer hingegen, dürfen primäre Geschlechtsorgane nicht in der Öffentlichkeit zeigen, das ist verboten.
Bei Frauen ist oft eine Auslegungssache und ob sich jemand beschwert, oder ob Kinder das zu sehen bekommen.Wie das genau rechtlich aussieht, wird Gwen mitunter klarstellen.
Allerdings gab es diese und ähnliche Fragen schon vielfach hier.
Manchmal auch einfach die Suchfunktion des Forums nutzen. -
Also bezüglich hier mal ein Link
https://www.gesetze-im-interne…%20Strafe%20bedroht%20ist.
Strafgesetzbuch (StGB) § 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses. Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.
Aber wie gesagt wo man sollte schon aufpassen wann und wo man es tut.
-
-
Netzfund wenn Frau im Stadion sitzt mit Rock und freundlich einem Anschaut
-
-
Sehr schönes Bild was mag sie dar sehen?
-
Sehr schönes Bild was mag sie dar sehen?
den Fahrplan
Hurra,hurra-der Bus ist da
-
Beitrag von MaxPowell ()
Dieser Beitrag wurde vom Autor gelöscht (). -
Also bezüglich hier mal ein Link
https://www.gesetze-im-interne…%20Strafe%20bedroht%20ist.
Strafgesetzbuch (StGB) § 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses. Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.
Aber wie gesagt wo man sollte schon aufpassen wann und wo man es tut.
Man muss keine sexuellen Handlungen vornehmen, um öffentliches Ärgernis zu erregen. Es reicht, sich öffentlich nackt zu zeigen und damit das Missfallen von Mitbürgern zu wecken. Kann zur Anzeige gebracht werden und zieht u.U. ein Bußgeld nach sich. "Öffentlich" kann übrigens schon heißen, sich nackt auf einem einsehbaren Balkon oder in einem nicht blickgeschützen Gartenbereich zu zeigen. So prüde ist Deutschland leider. Es wäre besser, es würden umgekehrt diejenigen angezeigt, die sich an Nackten stören, ohne von ihnen belästigt zu werden.
-
Man muss keine sexuellen Handlungen vornehmen, um öffentliches Ärgernis zu erregen. Es reicht, sich öffentlich nackt zu zeigen und damit das Missfallen von Mitbürgern zu wecken. Kann zur Anzeige gebracht werden und zieht u.U. ein Bußgeld nach sich. "Öffentlich" kann übrigens schon heißen, sich nackt auf einem einsehbaren Balkon oder in einem nicht blickgeschützen Gartenbereich zu zeigen. So prüde ist Deutschland leider. Es wäre besser, es würden umgekehrt diejenigen angezeigt, die sich an Nackten stören, ohne von ihnen belästigt zu werden.
Wieso zum Henker meinen juristische Laien eigentlich immer, ihre unqualifizierten juristischen Theorien im Brustton der Überzeugung überall herumposaunen zu müssen?
Ihr versucht doch auch nicht, Verkehrsflugzeuge zu landen, Herzoperationen durchzuführen, Atombomben zu entschärfen oder was weiß ich, wenn ihr davon keine Ahnung habt? (Hoffe ich jedenfalls ...)
ZitatStrafgesetzbuch (StGB)
§ 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses
Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.ZitatGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 103
[...](2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
[...] -
Wieso zum Henker meinen juristische Laien eigentlich immer, ihre unqualifizierten juristischen Theorien im Brustton der Überzeugung überall herumposaunen zu müssen?
Ihr versucht doch auch nicht, Verkehrsflugzeuge zu landen, Herzoperationen durchzuführen, Atombomben zu entschärfen oder was weiß ich, wenn ihr davon keine Ahnung habt? (Hoffe ich jedenfalls ...)
Ok. Komm bitte runter. Nicht gleich ausfallend werden! Ich habe mich als juristischer Laie ungenau ausgedrückt. Hier nun mal anders formuliert. Ich zitiere die Süddeutsche Zeitung:
"Behauptung: Zu Hause darf ich nackt sein. Fakten: Stimmt! In den eigenen vier Wänden darf die Kleidung nach Lust und Laune abgelegt werden. Das gilt laut Experten in der Regel auch draußen auf dem eigenen Balkon oder der Terrasse. Doch es gibt Ausnahmen: Sind Terrasse und Garten völlig frei einsehbar und fühlen sich Nachbarn durch etwa textilfreies Sonnen gestört, könne Paragraf 118 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) greifen, wie Rechtsanwalt Swen Walentowski erklärt. Demnach kann zu viel nackte Haut eine „Belästigung der Allgemeinheit“ und damit eine Ordnungswidrigkeit darstellen.
Schlechte Karten haben Naturisten insbesondere dann, wenn sich ihr Garten, ihre Terrasse oder Balkon „in der Nähe eines Spielplatzes, einer Kita, Schule oder kirchlichen Einrichtung befinden oder das Verhalten besonders auffällig ist - beziehungsweise wenn man damit gezielt provozieren möchte“, erläutert Walentowski. In einem Mehrfamilienhaus kann zu viel Nacktheit gar zur Kündigung des Mietverhältnisses führen. „In der Praxis ist das allerdings eher unwahrscheinlich“, sagt Walentowski. Anders sehe es schon aus, wenn man sich dabei sexuell vergnüge. „Sex auf dem Balkon kann die Wohnungskündigung zur Folge haben“, warnt der Rechtsanwalt.
Behauptung: Wenn ich rausgehe, darf ich immer nackt sein. Fakten: Falsch! Obwohl in Deutschland Nacktheit in der Öffentlichkeit strafrechtlich nicht verboten ist, darf man sich „üblicherweise nur an dafür ausgewiesenen Orten nackt aufhalten“, erklärt der Anwalt. Beispielsweise am FKK-Strand. Wer dagegen unbekleidet durch ein Shopping-Center läuft oder sich splitterfasernackt im Stadtpark sonnt, riskiert nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz ein Bußgeld. Das kann zwischen 5 und 1000 Euro liegen. Zuvor wird aber meist ein Platzverweis ausgesprochen. Im Shopping-Center greift zudem auch das Hausrecht des Eigentümers, der Sicherheitsdienst kann ein Hausverbot erteilen.
Strafrechtlich relevant wird Nacktheit in der Öffentlichkeit, wenn die Grenze zum Exhibitionismus überschritten wird. Das ist dann der Fall, wenn jemand sich des sexuellen Lustgewinns wegen entblößt. In diesem Fall ist nach Paragraf 183 des Strafgesetzbuchs (StGB) mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu rechnen. Das StGB bezieht sich hier auf exhibitionistische Handlungen durch Männer. Im Umkehrschluss heißt das laut Walentowski: „Frauen können in diesem Zusammenhang nicht belangt werden.“
-
Wieso zum Henker meinen juristische Laien eigentlich immer, ihre unqualifizierten juristischen Theorien im Brustton der Überzeugung überall herumposaunen zu müssen?
Ihr versucht doch auch nicht, Verkehrsflugzeuge zu landen, Herzoperationen durchzuführen, Atombomben zu entschärfen oder was weiß ich, wenn ihr davon keine Ahnung habt? (Hoffe ich jedenfalls ...)
Danke für Deinen Einwand. Ich hub schon an, ähnliches posten zu wollen...
-
Mir ist das auch viel zu technisch....ich bin in meinen vier Wänden nackt....da kann man mich auch sehen, weil ich keine Gardinen vor dem Fenstern habe...ob und wer dann da hinguckt, ist jedem selbst überlassen....mich stört es nicht....
-
Die Japaner haben einen coolen Ansatz: nicht der, der sich nackt in der Öffentlichkeit zeigt oder dort unanständige Sachen macht, ist "pervers", sondern der, der hinsieht.
Das finde ich gut 😂