Wieso zum Henker meinen juristische Laien eigentlich immer, ihre unqualifizierten juristischen Theorien im Brustton der Überzeugung überall herumposaunen zu müssen?
Ihr versucht doch auch nicht, Verkehrsflugzeuge zu landen, Herzoperationen durchzuführen, Atombomben zu entschärfen oder was weiß ich, wenn ihr davon keine Ahnung habt? (Hoffe ich jedenfalls ...)
Ok. Komm bitte runter. Nicht gleich ausfallend werden! Ich habe mich als juristischer Laie ungenau ausgedrückt. Hier nun mal anders formuliert. Ich zitiere die Süddeutsche Zeitung:
"Behauptung: Zu Hause darf ich nackt sein. Fakten: Stimmt! In den eigenen vier Wänden darf die Kleidung nach Lust und Laune abgelegt werden. Das gilt laut Experten in der Regel auch draußen auf dem eigenen Balkon oder der Terrasse. Doch es gibt Ausnahmen: Sind Terrasse und Garten völlig frei einsehbar und fühlen sich Nachbarn durch etwa textilfreies Sonnen gestört, könne Paragraf 118 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) greifen, wie Rechtsanwalt Swen Walentowski erklärt. Demnach kann zu viel nackte Haut eine „Belästigung der Allgemeinheit“ und damit eine Ordnungswidrigkeit darstellen.
Schlechte Karten haben Naturisten insbesondere dann, wenn sich ihr Garten, ihre Terrasse oder Balkon „in der Nähe eines Spielplatzes, einer Kita, Schule oder kirchlichen Einrichtung befinden oder das Verhalten besonders auffällig ist - beziehungsweise wenn man damit gezielt provozieren möchte“, erläutert Walentowski. In einem Mehrfamilienhaus kann zu viel Nacktheit gar zur Kündigung des Mietverhältnisses führen. „In der Praxis ist das allerdings eher unwahrscheinlich“, sagt Walentowski. Anders sehe es schon aus, wenn man sich dabei sexuell vergnüge. „Sex auf dem Balkon kann die Wohnungskündigung zur Folge haben“, warnt der Rechtsanwalt.
Behauptung: Wenn ich rausgehe, darf ich immer nackt sein. Fakten: Falsch! Obwohl in Deutschland Nacktheit in der Öffentlichkeit strafrechtlich nicht verboten ist, darf man sich „üblicherweise nur an dafür ausgewiesenen Orten nackt aufhalten“, erklärt der Anwalt. Beispielsweise am FKK-Strand. Wer dagegen unbekleidet durch ein Shopping-Center läuft oder sich splitterfasernackt im Stadtpark sonnt, riskiert nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz ein Bußgeld. Das kann zwischen 5 und 1000 Euro liegen. Zuvor wird aber meist ein Platzverweis ausgesprochen. Im Shopping-Center greift zudem auch das Hausrecht des Eigentümers, der Sicherheitsdienst kann ein Hausverbot erteilen.
Strafrechtlich relevant wird Nacktheit in der Öffentlichkeit, wenn die Grenze zum Exhibitionismus überschritten wird. Das ist dann der Fall, wenn jemand sich des sexuellen Lustgewinns wegen entblößt. In diesem Fall ist nach Paragraf 183 des Strafgesetzbuchs (StGB) mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu rechnen. Das StGB bezieht sich hier auf exhibitionistische Handlungen durch Männer. Im Umkehrschluss heißt das laut Walentowski: „Frauen können in diesem Zusammenhang nicht belangt werden.“