Alles anzeigen
der große Zampano
Lieber Mausbacher,
so geht das aber nicht.
Entscheidest Du für andere was sie als Kunst ansehen dürfen und was nicht?
Eine einzelne Person definiert Kunst?
Ja, diese Zeiten gab es mal in Deutschland, sind aber schon lange vorbei.
Ich will darauf auch nicht näher eingehen, da Deine Aussage zum Thema Kunst zu absurd sind.
Ich will lieber nochmal was zur Story sagen.
Mein Kommentar lässt überhaupt keinen Spielraum für unterschiedliche Interpretationen oder Auslegungen.
Der Schreibstil gefiel mir, gefiel mir sogar sehr, das problematische Alter einer Protagonistin stellte ich in den zwei letzten Sätzen ironisch bloß.
Vielleicht, und das wäre der einzige Vorwurf, welchen ich aktzeptieren könnte, wäre, das war zu schwach.
Dass ausgerechnte Du das nicht bemerkt haben willst, glaube ich nicht und lässt mich an Deinen lauteren Absichten doch etwas zweifeln.
Das Gelinchen das nicht durchschaute sei ihr verziehen.
Sie spielt sich aber hier auch nicht als der große Zampano auf.
Eine ähnliches Streitgespräch, allerdings mit anderer Thematik, führtest Du auch schon mit Lenny (glaube weingstens dass er so hieß).
Auch da warst Du in weiten Teilen unsachlich und weißt Du, Lenny hatte mit jedem seiner Worte recht.
Rebecca
PS.
Ich sehe gerade, Bear hat, auszugsweise, ein BGH-Beschluss dazu eingestellt.
Vielleicht mal lesen, lieber Mausbacher, befürchte aber, da Du schon mit meinen Posts überfordert scheinst, besser von Bear erkären lassen.
Wie in meiner Signatur unschwer zu erkennen ist, antworte ich aus bekannten Gründen derzeit nur noch im Thread "Vorschläge & Kritiken" - aber genau dort gehört dieser KiPo-Schund ja auch hin! Insofern du dich also weiter mit mir unterhalten möchtest, antworte bitte hier, da ich ansonsten nicht weiter auf dich eingehen werde.
Zur BGH-Entscheidung hinsichtlich unserer Problematik sei anzumerken, er befasste sich aus schließlich mit dem E-Mail-Verkehr in einem Zweipersonenverhältnis und bezog sich ebenfalls ausschließlich auf die Absätze 2 und 4 des 184b StGB -
[(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben. (4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt]. -
hier jedoch geht es um Absatz 1 dieses Paragraphen:
(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern (§ 176 Abs. 1) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften),
1. verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Insofern stellt er den grundsätzlichen Straftatbestand kinderpornografischer Texte keineswegs infrage. In der Urteilsbegründung heißt es sogar:
Als inkriminierte Inhalte kinderpornographischer "Schriften" kommen grundsätzlich auch Darstellungen in Betracht, in denen der sexuelle Missbrauch von Kindern nur mit Worten beschrieben wird.
Ist das soweit verdeutlicht? Ansonsten wird baer es dir sicherlich erklären können, vielleicht aber besser per PN (?).
Auf deine Beleidigungen werde ich im Übrigen nicht eingehen, das verbietet mir der gesunde Menschenverstand. Dir würde ich allerdings empfehlen, nicht allzu viel Kinderstuben-Offenbarung zu betreiben, letztendlich outest du damit nicht mich, eher dich.
Eine Bitte noch an baer: Mit dem teilweisen Auszug von BGH-Entscheidungen bringst du die User hier nur in Verwirrung - siehe meissner. Also, entweder du zitierst und erklärst juristisch, oder du lässt es zukünftig sein, mit Teilzitaten eine verdrehte Rechtslage - wenn auch vielleicht unbewusst - herzustellen.
@ meissner
Wir sind nicht in der Position, geltendes Recht übergehen zu können und auch nicht, über Sinn und Unsinn diesbezüglicher Gesetze rechtsverbindlich zu entscheiden. Dafür haben wir die höchstrichterlichen Gerichtsbarkeiten - und das ist auch gut so. Wie bereits erwähnt, das von baer teilzitierte BGH-Urteil bezieht sich lediglich auf die Absätze 2 und 4 und schließt die Strafbarkeit kinderpornografischer Storys im SB nicht aus.
Des Weiteren ist es eigentlich ganz einfach (wie bereits von dir aufgeführt):
Unsere Regeln:
1.) Die Geschichten müssen sich an den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften orientieren. Nicht zulässig sind insbesondere die Schilderung sexueller Handlungen von oder an Personen unter 16 sowie Tieren.
Nachtrag: Rebeccas "PS" (siehe Zitat)