Beiträge von baer66

    Im Zuge der Verfassung meines o.a. Beitrages bin ich auf eine weitere köstliche Entscheidung des 4.Senats des OGH aus 2003 gestoßen, die ich Euch nicht vorenthalten möchte:


    Aktfotos (U-Bahn-Express) 4 Ob 211/03p


    Auch hier willigt ein junges Mädchen zuerst ein, daß Nacktfotos von ihr gemacht und in Zeitungen (gegen Anteil am Honorar) veröffentlicht werden (Agenturvertrag). Später ist ihr das peinlich und sie versucht, weitere Veröffentlichungen zu verhindern.


    vgl. auch meine Geschichte: Die Dorfschönheit
    (dort gibt es zwar eine Einwilligung, aber lediglich einen mündlichen Vertrag, das Mädchen "berühmt" zu machen und eine "Wette" über € 5000).
    Dorfschönheit


    Der OGH entschied (Auszug):


    Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt nun darin, dass von der Einwilligungserklärung der Klägerin auch Aktfotos umfasst sind. Es ist davon auszugehen, dass es - trotz des in den letzten Jahrzehnten eingetretenen tiefgreifenden Wandels in der Einstellung der Gesellschaft zur Sexualität und trotz des Abbaus vieler Tabus - nach wie vor von vielen, wenn nicht den meisten Menschen als peinlich empfunden wird, sich in der Öffentlichkeit nackt zu zeigen (MR 1997, 28 = ÖBl 1997, 140 - Nacktfotomontage). Es ist nicht selbstverständlich und weitverbreitet, von sich für die Öffentlichkeit bestimmte Aktfotos herstellen zu lassen. Nacktfotos betreffen regelmäßig den Kern der Persönlichkeit (Hager in Staudinger, BGB13 § 823 C 184 mN zur Rsp des BGH). In diesem höchstpersönlichen Intimbereich überwiegen deshalb im Interessenkonflikt des § 78 UrhG ungeachtet einer einmal erteilten Veröffentlichungsermächtigung - mag diese auch unwiderruflich und uneingeschränkt eingeräumt worden sein - regelmäßig die Interessen des Abgebildeten, auch wenn dieser einem Berufsfotografen Modell gestanden ist.


    Was meint ihr?
    Geht es dem Mädel nicht einfach nur ums Geld? (Sie hat lt. Agenturvertrag nur Anspruch auf 20% des Honorars). Kann es ihr wirklich peinlich sein, daß weitere Aktfotos von ihr in der Zeitung erscheinen, nachdem sie sich genau zu dem Zweck nackt fotografieren hat lassen, nur weil sie jetzt Filmschaffende geworden ist?


    Ein Kernthemaa im SB wie ich meine!


    Juristisch löst der OGH die Frage der Kündigungsmöglichkeit des Agenturvertrags so (übrigens mit Verweis auf ein deutsches Standardwerk zu §22 KUG):


    Jeder Änderung der eigenen Überzeugung des zunächst mit seiner Zustimmung Abgebildeten muss hier Rechnung getragen werden; schon die schlichte Mitteilung des Betroffenen, dass er eine Veröffentlichung von Nacktfotos künftig nicht mehr wünsche, ist als wirksamer Widerruf einer einmal erteilten Einräumung von Rechten am eigenen Bild zu beurteilen (Hager aaO mwN; ihm folgend Gass in Möhring/Nicolini, dUrhG § 60 Anh § 22 KUG Rz 32). Dabei kann es auf Gründe für diesen Gesinnungswandel nicht ankommen, müsste eine solche Prüfung doch überwiegend nach subjektiven Kriterien erfolgen, womit schon durch diese Prüfung selbst in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingegriffen würde (Gass aaO). Von einem solchen Widerruf unberührt bleiben allfällige Rechte des Fotografen auf Ersatz der vorangegangenen Aufwendungen (freilich unter Anrechnung der ihm auf Grund bisheriger Veröffentlichungen zugeflossenen Entgelte). Konnte die Klägerin demnach die Einräumung von Veröffentlichungsrechten wirksam widerrufen, kommt es auf die von ihr weiters aufgeworfene Frage nicht mehr an, inwieweit Dauerschuldverhältnisse mit überlanger Bindung oder ohne Widerrufsmöglichkeit wegen des damit verbundenen Verlusts der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit und jeder zukünftigen Verfügungsmöglichkeit und Einflussnahme generell als sittenwidrig anzusehen sind (vgl dazu Apathy in Schwimann, ABGB² Rz 9 zu § 879 mwN; Krejci in Rummel, ABGB³ § 879 Rz 86 mwN; JBl 1992, 517; ÖBl 1993, 220 - Bierbezugsvertrag II uva).


    Die Klägerin hat den Beklagten mit Schreiben vom 17. 5. 2002 untersagt, künftig Fotos von ihr zu veröffentlichen. Dieser Widerruf ist - wie zuvor ausgeführt - wirksam, soweit er Aktfotos der Klägerin betrifft, und wurde vom Zweitbeklagten dadurch missachtet, dass noch im Februar 2003 Fotos, die die Klägerin nackt zeigen, auf seiner Homepage aufrufbar waren. Der Sicherungsantrag ist ihm gegenüber somit berechtigt.


    Man kann auch anderer Ansicht sein... :evil:


    baer

    Wieder einmal möchte ich die geschätzte Leserschaft des SB darauf aufmerksam machen, daß das große Deutschland zwar in Vielem maßgeblich ist, aber die nationale deutsche Rechtslage keineswegs allumfassend und universell gültig ist und schon gar nicht die alleinseligmachende Weisheit besitzt. Dies erscheint insbesondere bei Fällen, die das weltumspannende Internet betreffen, von Bedeutung.


    Als Einstieg in die Materie Urheberrecht/Persönlichkeitsrecht aus österreichischer Sicht empfehle ich:


    Besonders die mehrfach zitierte Entscheidung des (österreichischen) OGH 4 Ob 115/04x
    zum Fall der "Schönen Oberösterreicherinnen" dürfte auch Nichtjuristen zum Schmunzeln bringen.


    Nun zum Persönlichkeitsschutz, um den es ja auch in § 22 (d) KUG geht:


    Persönlichkeitsschutz


    Das (ö) UrhG enthält im Kapitel "Verwandte Schutzrechte" systemwidrig auch persönlichkeitsrechtliche Regelungen, wie den Bildnisschutz und den Briefschutz. Diese Bestimmungen würden eigentlich besser in das (ö) ABGB (zu § 16) passen; dass sie im UrhG geregelt wurden, hat historische Gründe.


    Recht am eigenen Bild (§ 78)


    Diese Bestimmung ist ein Persönlichkeitsrecht, das systemwidrig im UrhG geregelt ist; es regelt den Schutz des Abgebildeten vor ungewollter Veröffentlichung des eigenen Bildes (nicht der Abbildung an sich). Dabei genügt es, dass die Person des Abgebildeten erkennbar ist. Die Veröffentlichung von Bildern mit Personen ohne Zustimmung der Abgebildeten ist aber nicht gänzlich untersagt, sondern hängt davon ab, ob dadurch "berechtigte Interessen" des Abgebildeten (oder im Todesfall) naher Angehöriger verletzt werden. Dabei kommt es auch auf den Zusammenhang der Veröffentlichung an (Text). Die Veröffentlichung ist etwa dann zulässig, wenn die Abbildung nicht in einem negativen Konnex erfolgt und auch nicht mit kommerziellen Absichten (Werbung). Dabei kommt es zwar nicht auf das subjektive Empfinden des Abgebildeten an, die Judikatur ist aber bei dieser Beurteilung ziemlich streng. Es empfiehlt sich daher in Zweifelsfällen immer die Zustimmung der Abgebildeten einzuholen, bevor man Personenbilder ins Internet stellt, es wäre denn, die Personen werden nur nebenbei mit abgebildet und nicht in einem negativen Zusammenhang dargestellt.


    Die bisherigen Entscheidungen betreffen überwiegend Personen des öffentlichen Lebens (Politiker, Künstler, Straftäter) durch Zeitungen. Durch das Internet werden aber in viel größerem Umfang Personenfotos auch durch Private veröffentlicht. Durch das Aufkommen von Kamera-Handys bekommt das Recht am eigenen Bild eine ganz neue Dimension. Man kann noch nicht vorhersagen, wie die Rechtsprechung darauf reagieren wird und wo die Grenze zwischen Schutz der Privatsphäre und dem neuen Veröffentlichungstrend gezogen werden wird.
    Unproblematisch sind etwa Aufnahmen an öffentlich zugänglichen Orten, wenn dabei zufällig auch Personen mit abgebildet werden.


    Clemens Thiele, Unbefugte Bildaufnahme und ihre Verbreitung im Internet - Braucht Österreich einen eigenen Paparazzi-Paragraphen? 1/2007, RZ 2007, 2
    (sehr lesenswert mwN zum Vergleich der deutschen und österreichischen Rechtslage)


    OGH:


    Durch § 78 soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, insbesondere auch dagegen, dass er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, dass dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt. Berechtigte Interessen sind verletzt, wenn bei objektiver Prüfung des Einzelfalles die Interessen des Abgebildeten als schutzwürdig anzusehen sind (stRsp ÖBl 1995, 91 - Leiden für die Schönheit mwN uva, 4 Ob 211/03p).


    Für die Bejahung der Erkennbarkeit reicht es aus, dass die abgebildete Person von solchen Leuten beim Lesen erkannt (und später auch wieder erkannt) wird, die sie schon öfter gesehen haben; dazu gehören nicht nur die Angehörigen und Bekannten im engeren Sinne, sondern auch diejenigen Personen aus der näheren und weiteren Nachbarschaft, die dem Abgebildeten regelmäßig oder doch häufig - auf der Straße, in Geschäften, Verkehrsmitteln udgl. - begegnet sind, ohne den Namen und die sonstigen Verhältnisse dieses Menschen zu kennen (4 Ob 184/97f).


    Der OGH hat § 78 analog auf den Schutz der Stimme angewendet (6 Ob 270/01a). Außerdem werden auch Abbildungen von Liegenschaften umfasst, die unter Verletzung des Hausrechtes zustandegekommen sind (4 Ob 266/01y).


    baer

    ...et coloribus non est disputandum.


    Danke, qwertzu77, daß Du mir mit Deinem Kommentar ein wertvolles Feedback gibst.


    Auch für mich ist die "Storyline" seicht und vorhersehbar. Heiße Mädchenträume (oder besser Männerträume mit jungen Mädchen) im Internat: ein Cliché!


    Aber ich war einfach in der Stimmung, mal einen Porno zu schreiben und freue mich, wenn er gerne und oft gelesen wird.


    Mir gefallen meine historischen und Kunstgeschichten selbst viel besser! :D


    baer

    Ja, entweder man wird gelesen und gut benotet oder eben von der Forenelite gelobt! Beides gleichzeitig ist nur sehr schwer zu erreichen. ;)


    baer


    "Wer wird nicht einen Klopstock loben?
    Doch wird ihn jeder lesen? Nein!
    Wir wollen weniger erhoben
    und fleißiger gelesen sein."


    Gotthold Ephraim Lessing, Sinngedichte

    Das Layout von erozuna gefällt mir auch.
    Im Übrigen auch die Schnellsuche und übersichtliche Aufreihung der Autoren.


    Eine professionell gemachte Website.


    Aber Forum gibt es keines, oder? ;) 
    Und Anonymität schon gar nicht! :rolleyes: 


    baer

    Eine nette, heisse Geschichte!
    Ich hab sie mit grossem Vergnuegen gelesen! :D


    Nur warum der "Unter-Mieter" kein "Untermieter" sein darf, erschliesst sich mir nicht ganz! Vielleicht weil er auch einen "Super-Sexy-Body" hat? :))
    Allerdings wohnt er scheint's wirklich unter Evi! :]


    baer

    Jetzt will ich einmal eine Lanze fuer das gegenwaertige Design des SB brechen: Mir gefaellt sowohl die farbliche Gestaltung als auch das Menu. Aber ich bin ja auch aus dem vorigen Jahrtausend! ;)


    Das Banner mit der nackten Frau erinnert mich allerdings an einen Kosmetiksalon in Jesolo aus den 60er-Jahren des vorigen Jahrhunderts. Eine modernere Graphik ohne Abbildung wuerde mir da schon besser zusagen. :rolleyes:


    Cordiali saluti della spiaggia!


    baer

    "Und mir geht es mal wieder diametral anders. Reizwäsche, High-Heels, Latex, das sind für mich Kleidungsstile, mit denen man mich jagen kann. Im Anblick von Derartigem vergeht mir spontan alles. Lach. Ich mag das total ungekünstelte, Typ Bauernmagd im Heuschober, Wet-T-Shirts, oder Derartiges."


    So schriebst Du noch am 27.02.2012 00:45 im Thread High Heels, Lingerie & Co, vereehrter eti! ;)


    baer

    google.at bringt unter o.a. (Top 10):


    Layout nett
    Pornobild
    :evil: 
    viel langweiliger als SB
    german.literotica.com/stories/ :( 
    :P 
    :) 
    erotik-und-sex.at/erotik-geschichten/ :rolleyes: 
    X( 
    erotisch.mywoman.at/ :)


    Wobei's mir jetzt mal nur ums Layout geht, um nicht OT zu werden. :]


    Leider SB nicht unter den Top100 dabei ... 8o 
    Auf google.de immehin auf Seite 2 (#14)


    baer

    Mir gefällt die Geschichte recht gut!
    Wenn mein Schwanz reagiert, ist mir die Logik nicht mehr so wichtig! :rolleyes:


    Vieles am Drumherum (Gran Torino Mia, Portugal, Pool, alte Freundin) gefällt mir und ist für mich äußerst erotisch.


    baer

    "Den Reinen ist alles rein; den Unreinen aber und Ungläubigen ist nichts rein, sondern unrein ist beides, ihr Sinn und ihr Gewissen." - Paulus an Titus 1,15


    Zunächst einmal herzlichen Dank für die zahlreiche und ausführliche Besprechung meines "Schulmädchenreports". Ich habe mich gefreut, daß meine erotischen Anregungen genau dorthin gefallen sind, wo ich sie haben wollte! ;)


    Euer Lob ehrt mich wirklich, sodaß ich jetzt einmal nicht auf die Blondheit oder Blauäugigkeit der niederbayrischen Weiblichkeit oder die deutsche Elite vom Starnberger See eingehen möchte. Unter Heimleiterin stelle ich mir die Verantwortliche für den Internatsbetrieb vor, im Gegensatz zum (Schul)Direktor.


    Gern gebe ich zu, daß mir versaute junge Mädchen in Schuluniform sehr gut gefallen! Das mit der komplizierten FFM 3er (bis zu 5er)-Situation ist etwas verwirrend. Das räume ich gerne ein. Ich hab es mir eben nur plastisch vorgestellt, aber wohl zu wenig im Detail geschildert.


    Auf allgemeinen Wunsch werde ich eine Fortsetzung schreiben.


    baer

    - Ein Wagnis


    Eine überaus poetisch geschriebene, sehr schön zu lesende Geschichte. Die Elemente der Handlung kommen zwar in verschiedenen Varianten immer wieder hier im SB vor, aber so charmant arrangiert wie bei claurel habe ich es noch nicht gesehen.


    Die saubere Schreibweise und übersichtliche Gliederung zeugen von sorgfältigem Arbeiten.


    Herzlichen Dank!


    baer