Beiträge von baer66

    Ich hab mir absichtlich die Kommentare im Eingangsposting verkniffen, lieber Nico,
    um die Diskussion nicht zu präjudizieren.


    Interessanterweise spricht die Aussage 5 den geschätzten Kollegen mausbacher am meisten an.


    Ich finde es witzig, daß man sich bereits 2007 über die Moral im Internet große Sorgen gemacht hat.
    Unsere Diskussionen drehen sich ja heute auch noch oft um dieses Thema.
    Was ja durchaus berechtigt sein kann!


    Frappierend an den ersten Zitaten:
    Im www kommt alles Schlimme an Sex & Crime vor,
    es bleibt dort (fast) für ewig und
    "anonym" sind viele mutig.


    baer

    Liebe Freunde und Kolleginnen!



    Wieder ist ein Jahr vergangen!
    Ich mag die anregenden Diskussionen, immer wieder guten Geschichten und schönen Bilder im SB.



    Danke!




    baer :)

    Links zu Moderation gibt es schon seit langem im SB.
    Ich mag sie nicht wieder heraussuchen, kann mich aber erinnern, daß die Diskussion gut war! ;) 

    "Eigentlich ists doch prima, wenn eine Gemeinschaft ohne Ordnungsmacht auskommt."
    (Zitat NicoS)
    Doch kann der Frömmste nicht in Frieden leben... (Zitat F.Schiller)


    Ich glaube, es kommt vor allem darauf an, wer wie moderiert! :rolleyes:


    baer


    P.S.: Mander s'ischt Zeit! (Zitat A.Hofer)
    Hilf Dir selbst, dann hilft Dir Gott! :)

    Ich dachte nur als Notbremse, wenn es dem Autor reicht und er Admin/Mod nicht schnell genug dazu bewegen kann!


    Eine Editierfunktion ist auch gut, taugt aber mehr zum Beheben von Formatierungs-,
    Rechtschreib-, Flüchtigkeitsfehlern, etc.
    Auf die Kommentare im Forum kann man damit nicht mehr reagieren.
    Obwohl natürlich eine ganze Textpartie auch gelöscht werden kann.


    Die Angst, daß "ein Autor aus einer erregten Situation heraus die Geschichten löscht und es im nachhinein bereut",
    hätte ich nicht. Er wird doch ein Backup haben und könnte die Geschichte wieder einstellen.
    Wenn Ihr Geschichten löscht, ist es ja auch nicht anders.


    Dank & Gruß
    baer

    Auf die Hälfte gekürzt wäre die Geschichte vielleicht nett.


    Dem Autor kann man zugute halten, daß Deutsch nicht seine Muttersprache ist.
    Vielleicht hilft ihm nächstes Mal jemand beim Korrekturlesen?


    baer

    Eine recht gut gemachte Geschichte.
    Ausdruck und Schreibweise gefallen mir.


    Was fehlt, ist die Erotik!
    Die Geschichte liest sich eher wie ein Bericht.
    Es kommt zwar die Scham der Nacktdarstellerin zur Sprache,
    besser wäre aber, wenn man merkt, wie es sie erregt,
    öffentlich nackt zu sein.


    baer


    P.S.: Gute Beispiele dafür:




    und die legendäre Geschichte "Salome", die ich aber nicht mehr gefunden habe.


    P.P.S.: Bei baer66 solltest du aber vorsichtig sein, er wird dir evtl. zur Peitsche, zum Vulgarismus raten. (Zitat mausbacher)
    Das zeigt, daß Du nicht alles glauben darfst, was hier geschrieben wird! ;)

    Habe grad die Geschichte noch einmal gelesen.


    Das Alter der Protagonisten ist vielleicht doch 16:


    Es beginnt zwar mit
    Hy, ich bin die Alex, bin im Frühjahr fünfzehn geworden.
    weiter unten heißt es dann jedoch
    Tobi sah gut aus, hatte eine gute Figur war wie ich, sechzehn Jahre alt und...


    War es vielleicht ein Redaktionsversehen und Alex ist bereits im Frühjahr 2012 15 geworden?


    baer

    Aus gegebenem Anlaß stelle ich die Anfrage, ob es nicht möglich sein sollte, eigene Geschichten zu löschen.


    Ich weiß nicht, wie aufwendig das ist, aber bei den Kommentaren gibt es die Bearbeitungsfunktion ja auch.
    Es wäre aber gut, wenn man im Gegensatz zur dortigen Editierfunktion Geschichten nur ganz entfernen kann.


    baer

    Dito! (Aber ich bin kein Handykamerafreak ;) )


    Ginge sie aber nicht so schnell auf das Angebot ein und erfahren wir etwas über die Gefühle der Protagonistin,
    wird plötzlich eine richtige Geschichte draus!


    baer

    Ich schließe mich der Kritik von LaVie an.
    Ein sauber geschriebener Kurzbericht einer im SB schon öfter behandelten Situation.
    Der Leser muß wie nach einem Zeitungsausschnitt reflektieren und sein Kopfkino in Gang setzen.
    Sollte dieser Effekt beabsichtigt sein, ist er gelungen.


    baer

    Werden demnach alle Geschichten auf
    Schambereich, bei denen die Protagonisten jünger als 18 Jahre alt sind
    und sexuellen Handlungen ausgesetzt sind oder diese zum Gegenstand haben
    könnten, von dir in Zukunft bei jugendschutz.net oder der Kommission
    für Jugendmedienschutz gemeldet?
    (Frage von stromatae an pathosia)


    Will sich wirklich jemand das antun?


    baer

    Und was ernste Konsequenzen und Bewusstsein betrifft:
    Du, "lieber" Erpan, bist aktuell hier nicht ruhig gestellt, weil der "böse" mausbacher sich für dich einsetzte.

    Das stimmt: mausbacher war, so wie ich auch, gegen einen Bann von Erpan.
    Da ging es aber um ganz andere Sachen!


    Ob deutsches Recht im SB anwendbar ist oder nicht, habe ich nicht geklärt.
    Ich habe lediglich auf die Adresse des Betreibers in der Türkei verwiesen.
    Das ist natürlich ein Indiz.


    Weiters finde ich, daß es hilft, sich Regelungen eines Sachverhalts in verschiedenen Rechtsordnungen anzusehen.
    Für mich ist die österreichische naheliegend.


    Und der Vergleich § 184c (d)StGB mit § 207a (ö)StGB über verbotene Inhalte im Web aufgrund derselben
    EU-Richtlinie ist doch bemerkenswert.


    Meint Ihr wirklich, daß die deutsche Regelung besser ist?
    Die zit. deutsche Judikatur zeigt doch, in welche Probleme man da gerät.
    Und eine liberale Zeitschrift wie "Die Zeit" verallgemeinert und wäre offensichtlich lieber bei der österreichischen Regelung.


    Mir hat man hier vorgeworfen, daß ich nicht alles so genau lese.
    Bei juristischen Überlegungen versuche ich das aber schon!


    baer

    Eine recht gute, selbst formulierte Begriffsbeschreibung für "Pornographie" gemäß der deutschen hL u Rspr.
    Chapeau!


    baer


    Deutsche Gerichte urteilen dazu:

    Also. Erkannt wurde zutreffend, daß es darauf ankommt, ob der Text z.B. vordergründig, anreißerisch und
    vergröbernd das Sexuelle darstellt oder überwiegend auf die sexuelle
    Triebbefriedigung abzielt. Spielen die handelnden Personen eine
    untergeordnete Rolle und kommt es dem Autor überwiegend drauf an, das
    Sexuelle zu beschreiben
    ... der objektive Eindruck entsteht, mit der Story zielt man ab auf die sexuelle Stimulierung des Lesers...


    Der Schluß: Bei der Story wird aber eins klar, die Protagonisten sind austauschbar... ist allerdings nicht zwingend.

    http://www.it-recht-kanzlei.de/pornographie-begriff.html

    Und Baer66, du solltest mal versuchen das von dir zitierte BGH-Urteil auch zu verstehen, Ich meine damit juristisch verstehen, und keine falschen Schlüsse ziehen. Deine Rechtsinterpretationen wirken auf mich aberwitzig komisch. Warum outest du dich so unübersehbar offen? :D 

    Im Gegensatz zum zit. Artikel in der Zeit habe ich den Beschluß des BGH gelesen und versucht zu verstehen.
    Daher ist meine Schlußfolgerung auch differenzierter!


    Beachte bitte auch meine Hinweise zur unterschiedlichen Rechtslage in verschiedenen Ländern (z.B. Deutschland/Österreich).


    baer


    P.S.: "aberwitzig komisch" würde man in Österreich juristisch vielleicht "denkunmöglich" nennen. ;) 
    Welches "Outing" meinst Du denn?

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    Wenn Eltern nicht möchten, dass ihre Kinder schambereich aufrufen, können sie mit Filter-Programmen die Seiten zensieren.
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    Möchtegernjuristen, vermeintliche Freiheitskämpfer für die Kunst, JuPo-Befürworter, alle sind sich einig: dieses Opfer soll es sein.

    Zur deutschen Judikatur:


    BGH-Urteil
    Texte über Kinderpornografie sind nicht strafbar


    Kinderpornografie ist nur als Bild und Video
    strafbar, urteilt der BGH. Ein Mann, der sexuellen Missbrauch mit Worten
    schilderte, kann mit Strafmilderung rechnen.


    26. Juni 2013
    18:12 Uhr



    Der Beschluß des BGH ist online verfügbar.
    BGH · Beschluss vom 19. März 2013 · Az. 1 StR 8/13
    Mit ein wenig Mühe findet man die relevanten Teile der Begründung:
    Als inkriminierte Inhalte kinderpornographischer "Schriften" kommen
    grundsätzlich auch Darstellungen in Betracht, in denen der sexuelle
    Missbrauch von Kindern nur mit Worten beschrieben wird. Eine
    Beschränkung des Begriffsverständnisses von "Kinderpornographie" auf
    bildliche Darstellungen, wie sie etwa Rechtsakten der Europäischen
    Union zugrunde liegt (vgl. Art. 1b des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des
    Rates zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der
    Kinderpornographie vom 22. Dezember 2003, ABl. EU Nr. L 13/44 vom 20.
    Januar 2004, und die Erwägungsgründe 3 sowie 46 der Richtlinie
    2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des
    sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie zur
    Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates vom 13. Dezember
    2011, ABl. EU Nr. L 335/1 vom 17. Dezember 2011, und Nr. L 18/7 vom 21.
    Januar 2012) hat der Bundesgesetzgeber bewusst nicht vorgenommen;
    vielmehr hat er für § 184b
    StGB am - weiter gehenden - Schriftenbegriff festgehalten (vgl.
    BT-Drucks. 16/9646, S. 10 f.). Die Normierung dieses im Verhältnis zu
    den Rechtsakten der Europäischen Union höheren strafrechtlichen
    Schutzniveaus liegt im gesetzgeberischen Ermessen.


    Innerhalb des § 184b StGB beschränken jedoch § 184b
    Abs. 2 und 4 StGB den strafbaren Besitz und die Besitzverschaffung
    kinderpornographischer Schriften auf solche Schriften, die ein
    "tatsächliches" oder "wirklichkeitsnahes" Geschehen wiedergeben
    . Dadurch
    soll die Erfassung erkennbar künstlicher Produkte ausgeschlossen werden

    (vgl. Lenckner/Perron/Eisele in Schönke/ Schröder, StGB, 27. Aufl., §
    184b Rn. 11; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 184b Rn. 13). Ein solches
    "tatsächliches" oder "wirklichkeitsnahes" Geschehen enthalten die
    E-Mails des Angeklagten, die lediglich in Worten von tatsächlich
    vorgenommenen Missbrauchshandlungen berichten, nicht.


    Allerdings ist im Schrifttum umstritten, ob auch Darstellungen mit
    Worten die Wiedergabe "tatsächlicher" oder "wirklichkeitsnaher"
    Geschehnisse i.S.d. § 184b
    Abs. 2 StGB beinhalten können. 15 Zum Teil wird dies für Texte bejaht,
    bei denen es sich nicht um erkennbare "Fiktivpornographie" wie bei
    Romanen oder Gedichten
    , sondern um Schriftstücke oder Darstellungen mit
    wirklichkeitsgetreuer Beschreibung eines realen Geschehens handelt (vgl.
    Lenckner/Perron/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 184b Rn.
    11). Überwiegend wird in der Literatur jedoch die Auffassung vertreten,
    die Strafnorm des § 184b
    Abs. 2 StGB erfasse verbale Darstellungen selbst dann nicht, wenn sie
    sich auf ein tatsächliches Geschehen beziehen oder einem solchen
    nachempfunden sind
    (vgl. Laufhütte/Roggenbuck in Leipziger Kommentar zum
    StGB, 12. Aufl., § 184b Rn. 11; Lackner/Kühl, StGB, 26. Aufl., § 184b
    Rn. 6; Ziegler in Beck-OK-StGB, § 184b Rn. 6; Fischer aaO Rn. 13).
    Anders sei dies nur dann, wenn die geschehenen sexuellen Handlungen in
    der "Nacherzählung" auch fotografisch abgebildet würden (Hörnle in
    MüKo-StGB, 2. Aufl., § 184b Rn. 26).


    Ein gewisser Realitätsbezug ist zwar auch bei Darstellungen in Worten
    vorstellbar, etwa wenn darin auf ein tatsächlich erlebtes Geschehen
    "Bezug genommen" wird. Die Gesetzgebungsgeschichte zeigt indes, dass der
    Gesetzgeber bei der Schaffung der maßgeblichen Regelungen und der
    Einführung der Begriffe "tatsächlich" und "wirklichkeitsnah" ein anderes
    Vorstellungsbild hatte, das auf Darstellungen in Worten nicht zutreffen
    kann...


    Der Fall, der dem BGH-Beschluß zugrundeliegt ist ein überaus ernster. Es handelt sich um die Schilderung eines tatsächlichen Mißbrauchs an Kindern!
    Und selbst dort wird die Strafbarkeit der Darstellung in Worten zumindest für strafbaren Besitz und die Besitzverschaffung verneint.


    Ich denke, wir können in unserem harmlosen Fall der Urlaubsgeschichte in Mallorca also auf dem Boden bleiben.


    baer

    Wo kann ich denn mal so eine strafbare Geschichte lesen? ?( :P

    Das kommt darauf an, in welchem Land Du bist und welches nationale Recht angewandt werden muß.


    Am 5. November 2008 trat das Gesetz zur Umsetzung des
    Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der
    sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie
    in Kraft.
    Durch Art. 1 dieses Gesetzes wurde der neue § 184c StGB eingeführt,
    der erstmals die Strafbarkeit von Jugendpornografie („jugendpornographische Schriften“) regelt.


    Der Begriff Jugendpornografie bezeichnet im deutschen Strafrecht
    pornografische Darstellungen sexueller Handlungen von, an und vor
    Personen über 14 und unter 18 Jahren (Jugendlichen).


    Jugendpornografie wird gemeinsam mit Kinderpornografie in § 207a öStGB
    ("Pornographische Darstellungen Minderjähriger") abgehandelt. Als
    pornografische Darstellung Minderjähriger gelten hier im Bezug auf
    Jugendpornografie wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung oder wirklichkeitsnahe
    Abbildungen eines Geschehens, dessen Betrachtung nach den Umständen den
    Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche
    Handlung handelt
    an oder mit einer mündigen Person – allerdings nur,
    falls es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst reduzierte und
    von anderen Lebensäußerungen losgelöste Abbildungen handelt, die der
    sexuellen Erregung des Betrachters dienen. Auch wirklichkeitsnahe Abbildungen der Genitalien oder
    der Schamgegend Minderjähriger
    sind unter derselben Voraussetzung als pornografische Darstellungen zu betrachten.


    Während das deutsche Recht generell von Schriften spricht, also auch Text umfasst, sind reine Textwerke (wie z. B. das Buch Josefine Mutzenbacher) im österreichischen Strafrecht nicht strafbar.



    Wie man also bereits nach kurzer Recherche sieht, ist "das Recht" kompliziert!
    Zurecht wird seine Beherrschung seit klassischer Zeit als Kunst bezeichnet:


    ius est ars boni et aequi
    Celsus


    baer