Möchtegernjuristen, vermeintliche Freiheitskämpfer für die Kunst, JuPo-Befürworter, alle sind sich einig: dieses Opfer soll es sein.
Zur deutschen Judikatur:
BGH-Urteil
Texte über Kinderpornografie sind nicht strafbar
Kinderpornografie ist nur als Bild und Video
strafbar, urteilt der BGH. Ein Mann, der sexuellen Missbrauch mit Worten
schilderte, kann mit Strafmilderung rechnen.
26. Juni 2013
18:12 Uhr
Der Beschluß des BGH ist online verfügbar.
BGH · Beschluss vom 19. März 2013 · Az. 1 StR 8/13
Mit ein wenig Mühe findet man die relevanten Teile der Begründung:
Als inkriminierte Inhalte kinderpornographischer "Schriften" kommen
grundsätzlich auch Darstellungen in Betracht, in denen der sexuelle
Missbrauch von Kindern nur mit Worten beschrieben wird. Eine
Beschränkung des Begriffsverständnisses von "Kinderpornographie" auf
bildliche Darstellungen, wie sie etwa Rechtsakten der Europäischen
Union zugrunde liegt (vgl. Art. 1b des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des
Rates zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der
Kinderpornographie vom 22. Dezember 2003, ABl. EU Nr. L 13/44 vom 20.
Januar 2004, und die Erwägungsgründe 3 sowie 46 der Richtlinie
2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung des
sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie zur
Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates vom 13. Dezember
2011, ABl. EU Nr. L 335/1 vom 17. Dezember 2011, und Nr. L 18/7 vom 21.
Januar 2012) hat der Bundesgesetzgeber bewusst nicht vorgenommen;
vielmehr hat er für § 184b
StGB am - weiter gehenden - Schriftenbegriff festgehalten (vgl.
BT-Drucks. 16/9646, S. 10 f.). Die Normierung dieses im Verhältnis zu
den Rechtsakten der Europäischen Union höheren strafrechtlichen
Schutzniveaus liegt im gesetzgeberischen Ermessen.
Innerhalb des § 184b StGB beschränken jedoch § 184b
Abs. 2 und 4 StGB den strafbaren Besitz und die Besitzverschaffung
kinderpornographischer Schriften auf solche Schriften, die ein
"tatsächliches" oder "wirklichkeitsnahes" Geschehen wiedergeben. Dadurch
soll die Erfassung erkennbar künstlicher Produkte ausgeschlossen werden
(vgl. Lenckner/Perron/Eisele in Schönke/ Schröder, StGB, 27. Aufl., §
184b Rn. 11; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 184b Rn. 13). Ein solches
"tatsächliches" oder "wirklichkeitsnahes" Geschehen enthalten die
E-Mails des Angeklagten, die lediglich in Worten von tatsächlich
vorgenommenen Missbrauchshandlungen berichten, nicht.
Allerdings ist im Schrifttum umstritten, ob auch Darstellungen mit
Worten die Wiedergabe "tatsächlicher" oder "wirklichkeitsnaher"
Geschehnisse i.S.d. § 184b
Abs. 2 StGB beinhalten können. 15 Zum Teil wird dies für Texte bejaht,
bei denen es sich nicht um erkennbare "Fiktivpornographie" wie bei
Romanen oder Gedichten, sondern um Schriftstücke oder Darstellungen mit
wirklichkeitsgetreuer Beschreibung eines realen Geschehens handelt (vgl.
Lenckner/Perron/Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 184b Rn.
11). Überwiegend wird in der Literatur jedoch die Auffassung vertreten,
die Strafnorm des § 184b
Abs. 2 StGB erfasse verbale Darstellungen selbst dann nicht, wenn sie
sich auf ein tatsächliches Geschehen beziehen oder einem solchen
nachempfunden sind (vgl. Laufhütte/Roggenbuck in Leipziger Kommentar zum
StGB, 12. Aufl., § 184b Rn. 11; Lackner/Kühl, StGB, 26. Aufl., § 184b
Rn. 6; Ziegler in Beck-OK-StGB, § 184b Rn. 6; Fischer aaO Rn. 13).
Anders sei dies nur dann, wenn die geschehenen sexuellen Handlungen in
der "Nacherzählung" auch fotografisch abgebildet würden (Hörnle in
MüKo-StGB, 2. Aufl., § 184b Rn. 26).
Ein gewisser Realitätsbezug ist zwar auch bei Darstellungen in Worten
vorstellbar, etwa wenn darin auf ein tatsächlich erlebtes Geschehen
"Bezug genommen" wird. Die Gesetzgebungsgeschichte zeigt indes, dass der
Gesetzgeber bei der Schaffung der maßgeblichen Regelungen und der
Einführung der Begriffe "tatsächlich" und "wirklichkeitsnah" ein anderes
Vorstellungsbild hatte, das auf Darstellungen in Worten nicht zutreffen
kann...
Der Fall, der dem BGH-Beschluß zugrundeliegt ist ein überaus ernster. Es handelt sich um die Schilderung eines tatsächlichen Mißbrauchs an Kindern!
Und selbst dort wird die Strafbarkeit der Darstellung in Worten zumindest für strafbaren Besitz und die Besitzverschaffung verneint.
Ich denke, wir können in unserem harmlosen Fall der Urlaubsgeschichte in Mallorca also auf dem Boden bleiben.
baer