Hm.... Ist der Person bekannt das du ihr Gesicht und Körper nackt postest? Weil deines möchtest du ja aus verständlichen Gründen ebenfalls nicht zeigen.
und warum zerbrichst du dir anderer Leute Kopf?
Hm.... Ist der Person bekannt das du ihr Gesicht und Körper nackt postest? Weil deines möchtest du ja aus verständlichen Gründen ebenfalls nicht zeigen.
und warum zerbrichst du dir anderer Leute Kopf?
und warum zerbrichst du dir anderer Leute Kopf?
Sorry, ist eine unschöne Eigenschaft von Intelligenz. Ich habe beruflich mit rechtlichen Fragen tagtäglich zu tun, ich kann das leider nicht abstellen.
Aight?
Junge, das geht dich einen feuchten kerricht an was ich poste! Du fängst am mich zu nerven.
Das unerlaubte Posten von Bildern mit Gesicht und nacktem Körper einer Person im Internet ist eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts und hat in Deutschland erhebliche strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen.
Strafrechtliche Konsequenzen:
Mehrere Paragrafen des Strafgesetzbuches (StGB) und des Kunsturhebergesetzes (KUG) können hier zur Anwendung kommen:
* § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen): Dieser Paragraph betrifft das Herstellen oder Übertragen von Bildaufnahmen, die den höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person verletzen. Das Veröffentlichen solcher Aufnahmen ohne Einwilligung ist strafbar. Hier droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe.
* § 184 StGB (Verbreitung pornographischer Schriften): Wenn die Bilder als pornografisch eingestuft werden (was bei Nacktbildern, insbesondere in intimen Situationen, der Fall sein kann), kann die unerlaubte Verbreitung eine Straftat nach § 184 StGB darstellen. Hier droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.
* § 184b StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte) / § 184c StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte): Besonders schwerwiegend sind die Konsequenzen, wenn die abgebildete Person minderjährig ist. Die Herstellung, Verbreitung, das Empfangen, Weiterleiten oder Speichern solcher Bilder ist nach § 184b StGB (Kinderpornografie) oder § 184c StGB (Jugendpornografie) strafbar. Bei Kinderpornografie handelt es sich seit 2021 um ein Verbrechen, das mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist. Bei Jugendpornografie kann die Strafe bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe betragen, wobei bei Jugendlichen das Jugendstrafrecht angewendet wird, bei dem der erzieherische Gedanke im Vordergrund steht.
* § 33 KUG (Strafvorschriften): Das Kunsturhebergesetz schützt das "Recht am eigenen Bild" (§ 22 KUG), wonach Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Ein Verstoß kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden.
Zivilrechtliche Konsequenzen:
Neben den strafrechtlichen Folgen können dem Täter auch zivilrechtliche Ansprüche drohen:
* Unterlassungsanspruch: Die betroffene Person kann verlangen, dass die Bilder sofort gelöscht und nicht weiter verbreitet werden. Dies kann auch gerichtlich durchgesetzt werden, oft mittels einer einstweiligen Verfügung.
* Schadensersatz und Schmerzensgeld: Die betroffene Person hat Anspruch auf Schadensersatz für entstandene materielle Schäden (z.B. Kosten für psychologische Betreuung, Anwaltskosten) und auf Schmerzensgeld für immaterielle Schäden (z.B. Verletzung der Privatsphäre, psychisches Leid, Rufschädigung). Die Höhe des Schmerzensgeldes kann je nach Schwere des Eingriffs und der Verbreitung der Bilder zwischen einigen Hundert Euro bis zu sechsstelligen Beträgen variieren.
* Recht auf Löschung (nach DSGVO): Die Veröffentlichung stellt auch eine unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Die betroffene Person kann sich auf Art. 17 DSGVO ("Recht auf Vergessenwerden") berufen und eine sofortige Löschung verlangen. Bei Verstößen gegen die DSGVO können zudem hohe Bußgelder von der Datenschutzbehörde verhängt werden.
Noch Fragen, euer Ehren?
Alles anzeigenDas unerlaubte Posten von Bildern mit Gesicht und nacktem Körper einer Person im Internet ist eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts und hat in Deutschland erhebliche strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen.
Strafrechtliche Konsequenzen:
Mehrere Paragrafen des Strafgesetzbuches (StGB) und des Kunsturhebergesetzes (KUG) können hier zur Anwendung kommen:
* § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen): Dieser Paragraph betrifft das Herstellen oder Übertragen von Bildaufnahmen, die den höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person verletzen. Das Veröffentlichen solcher Aufnahmen ohne Einwilligung ist strafbar. Hier droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe.
* § 184 StGB (Verbreitung pornographischer Schriften): Wenn die Bilder als pornografisch eingestuft werden (was bei Nacktbildern, insbesondere in intimen Situationen, der Fall sein kann), kann die unerlaubte Verbreitung eine Straftat nach § 184 StGB darstellen. Hier droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.
* § 184b StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte) / § 184c StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte): Besonders schwerwiegend sind die Konsequenzen, wenn die abgebildete Person minderjährig ist. Die Herstellung, Verbreitung, das Empfangen, Weiterleiten oder Speichern solcher Bilder ist nach § 184b StGB (Kinderpornografie) oder § 184c StGB (Jugendpornografie) strafbar. Bei Kinderpornografie handelt es sich seit 2021 um ein Verbrechen, das mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist. Bei Jugendpornografie kann die Strafe bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe betragen, wobei bei Jugendlichen das Jugendstrafrecht angewendet wird, bei dem der erzieherische Gedanke im Vordergrund steht.
* § 33 KUG (Strafvorschriften): Das Kunsturhebergesetz schützt das "Recht am eigenen Bild" (§ 22 KUG), wonach Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Ein Verstoß kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden.
Zivilrechtliche Konsequenzen:
Neben den strafrechtlichen Folgen können dem Täter auch zivilrechtliche Ansprüche drohen:
* Unterlassungsanspruch: Die betroffene Person kann verlangen, dass die Bilder sofort gelöscht und nicht weiter verbreitet werden. Dies kann auch gerichtlich durchgesetzt werden, oft mittels einer einstweiligen Verfügung.
* Schadensersatz und Schmerzensgeld: Die betroffene Person hat Anspruch auf Schadensersatz für entstandene materielle Schäden (z.B. Kosten für psychologische Betreuung, Anwaltskosten) und auf Schmerzensgeld für immaterielle Schäden (z.B. Verletzung der Privatsphäre, psychisches Leid, Rufschädigung). Die Höhe des Schmerzensgeldes kann je nach Schwere des Eingriffs und der Verbreitung der Bilder zwischen einigen Hundert Euro bis zu sechsstelligen Beträgen variieren.
* Recht auf Löschung (nach DSGVO): Die Veröffentlichung stellt auch eine unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Die betroffene Person kann sich auf Art. 17 DSGVO ("Recht auf Vergessenwerden") berufen und eine sofortige Löschung verlangen. Bei Verstößen gegen die DSGVO können zudem hohe Bußgelder von der Datenschutzbehörde verhängt werden.
Noch Fragen, euer Ehren?
VEB Horch und Guck ist unterwegs. Das hast Du schön rauskopiert. Oder Chat gpt oder gemini befragt?
Dann erklär doch gleich das gesamte Forum für Mundtot 🥳
VEB Horch und Guck ist unterwegs. Das hast Du schön rauskopiert. Oder Chat gpt oder gemini befragt?
Ich poste was ich darf.
Okay, du hast da etwas falsch verstanden, das war meine Schuld.
Ich will und möchte dich weder in deinen Postings einschränken, noch möchte und will ich dir etwas vorschreiben.
Ich habe dir nur einen Auszug der Rechtslage vor Augen gehalten. Wie du damit umgehst ist allein deine Entscheidung.
VEB Horch und Guck ist unterwegs. Das hast Du schön rauskopiert. Oder Chat gpt oder gemini befragt?
Dann erklär doch gleich das gesamte Forum für Mundtot 🥳
Gerade stand da noch, "ich poste was ich darf". Nein, der korrekte Termus müsse lauten "was ich möchte", denn dürfen unterliegt Recht.
Ganz einfach ausgedrückt: Kein Handeln ohne Recht.
Die jenigen die ihre ganz privaten Fotos veröffentlichen, uns eingeschlossen, wissen was sie tun. Keine Ahnung was du dann damit bezweckst die Rechtslage zu erläutern?
Solche Fotos zu veröffentlichen ist unsere ganz eigene, bewusste Entscheidung. Lieben Gruß von einem Ehepaar!
Alles anzeigenDas unerlaubte Posten von Bildern mit Gesicht und nacktem Körper einer Person im Internet ist eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts und hat in Deutschland erhebliche strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen.
Strafrechtliche Konsequenzen:
Mehrere Paragrafen des Strafgesetzbuches (StGB) und des Kunsturhebergesetzes (KUG) können hier zur Anwendung kommen:
* § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen): Dieser Paragraph betrifft das Herstellen oder Übertragen von Bildaufnahmen, die den höchstpersönlichen Lebensbereich einer Person verletzen. Das Veröffentlichen solcher Aufnahmen ohne Einwilligung ist strafbar. Hier droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe.
* § 184 StGB (Verbreitung pornographischer Schriften): Wenn die Bilder als pornografisch eingestuft werden (was bei Nacktbildern, insbesondere in intimen Situationen, der Fall sein kann), kann die unerlaubte Verbreitung eine Straftat nach § 184 StGB darstellen. Hier droht eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.
* § 184b StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte) / § 184c StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte): Besonders schwerwiegend sind die Konsequenzen, wenn die abgebildete Person minderjährig ist. Die Herstellung, Verbreitung, das Empfangen, Weiterleiten oder Speichern solcher Bilder ist nach § 184b StGB (Kinderpornografie) oder § 184c StGB (Jugendpornografie) strafbar. Bei Kinderpornografie handelt es sich seit 2021 um ein Verbrechen, das mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist. Bei Jugendpornografie kann die Strafe bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe betragen, wobei bei Jugendlichen das Jugendstrafrecht angewendet wird, bei dem der erzieherische Gedanke im Vordergrund steht.
* § 33 KUG (Strafvorschriften): Das Kunsturhebergesetz schützt das "Recht am eigenen Bild" (§ 22 KUG), wonach Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Ein Verstoß kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden.
Zivilrechtliche Konsequenzen:
Neben den strafrechtlichen Folgen können dem Täter auch zivilrechtliche Ansprüche drohen:
* Unterlassungsanspruch: Die betroffene Person kann verlangen, dass die Bilder sofort gelöscht und nicht weiter verbreitet werden. Dies kann auch gerichtlich durchgesetzt werden, oft mittels einer einstweiligen Verfügung.
* Schadensersatz und Schmerzensgeld: Die betroffene Person hat Anspruch auf Schadensersatz für entstandene materielle Schäden (z.B. Kosten für psychologische Betreuung, Anwaltskosten) und auf Schmerzensgeld für immaterielle Schäden (z.B. Verletzung der Privatsphäre, psychisches Leid, Rufschädigung). Die Höhe des Schmerzensgeldes kann je nach Schwere des Eingriffs und der Verbreitung der Bilder zwischen einigen Hundert Euro bis zu sechsstelligen Beträgen variieren.
* Recht auf Löschung (nach DSGVO): Die Veröffentlichung stellt auch eine unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Die betroffene Person kann sich auf Art. 17 DSGVO ("Recht auf Vergessenwerden") berufen und eine sofortige Löschung verlangen. Bei Verstößen gegen die DSGVO können zudem hohe Bußgelder von der Datenschutzbehörde verhängt werden.
Noch Fragen, euer Ehren?
Niemand hat dich gefragt...
Niemand hat dich gefragt...
Es hat ihn auch niemand gefragt. Wenn hier unsre Fotos veröffentlicht werden? Nicht sein Problem.
Es hat ihn auch niemand gefragt. Wenn hier unsre Fotos veröffentlicht werden? Nicht sein Problem.
Ist in Ordnung. Ich lass diese Fantasie jetzt einfach so stehen.
Find es schade, dass sofort Feindseligkeit herrscht. Meine Aussagen würde jeder vernünftig, denkende Mensch als "aufmerksamen Wink" wahrnehmen.
Ist in Ordnung. Ich lass diese Fantasie jetzt einfach so stehen.
Find es schade, dass sofort Feindseligkeit herrscht. Meine Aussagen würde jeder vernünftig, denkende Mensch als "aufmerksamen Wink" wahrnehmen.
Ich schreibe dazu nichts mehr, ansonsten platzt mir der Sack.
Zum letzten Mal, es geht dich nichts an✌️
Ist in Ordnung. Ich lass diese Fantasie jetzt einfach so stehen.
Find es schade, dass sofort Feindseligkeit herrscht. Meine Aussagen würde jeder vernünftig, denkende Mensch als "aufmerksamen Wink" wahrnehmen.
Ich will dir und Gwenhwyfar auch nur den Wink geben, dass wir auf eure juristischen Winke verzichten möchten.