Das Publizieren von Bildern

  • Bei den Bildern 14359 und 13688 ist zwischen Figo und mir zu einer Meinungsverschiedenheit über das Publizieren von Bildern gekommen, die im öffentlichen Raum entstanden sind. Während ich solche Bilder als grundsätzlich frei erachte – eine Beschränkung gibt es wohl nur für Bilder von Kindern -, sagt Figo, dass die Existenz solcher Bilder in der Presse (Beispiel: ) nur dem Umstand zu verdanken ist, weil in der Regel niemand der dort abgebildeten dagegen klagen würde.


    Was meint ihr dazu?

    In Kleinigkeiten wundern wir uns nicht über die Geschmacksunterschiede. Aber sobald es sich um die Wollust handelt, geht der Lärm los. - Marquis de Sade in Justine oder die Leiden der Tugend

  • Wenn du dir schon die Mühe machst,solltest du das Gespräch wenigstens ins Forum kopieren.


    Das besagte Bild


    Zitat

    Original von Monbazil
    Ohne Wissen der Person solche Aufnahme zu machen ist für mich eine ziemlich schwere Mißhandlung.


    Zitat

    Original von Ronnie
    Auch hier wieder: Wer sich so in der Öffentlichkeit zeigt und akzeptiert, daß Anwesende sie so sehen, muß man damit rechnen fotografiert oder gefilmt zu werden. Derjenige der das fotografiert hat, hat garantiert auch noch intimeres sehen können von ihr. Wer dieses Risiko ausschließen will fotografiert oder gefilmt zu werden und irgendwo veröffentlicht zu werden, muß sich eben nur zu Hause ausziehen. So viel intimes ist ja nun auch nicht zu sehen.


    Zitat

    Original von Figo
    @ Ronnie: Also ist jetzt die Frau daran Schuld das ein perverser am Strand von Ihr Fotos macht und ins Netz stellt. Es ist völlig normal am Strand nackt zu sein, allerdings ist es keinesfalls normal Fotos von Frauen zu machen und Sie ins Netz zu stellen ohne das Sie es wissen.


    Zitat

    Original von Erpan
    Du irrst, Figo: Ein Strand ist - wie eine Straße oder ein Park - öffentlicher Raum, in dem jeder Mensch Fotos machen darf, ohne vorher irgendjemand um Erlaubnis fragen zu müssen. Eine Ausnahme von dieser Regel ist nur dann gegeben, wenn jemand die dabei gemachten Fotos gewerblich nutzen will, sie also an Presseorgane, Werbeagenturen etc. verkaufen will. Wobei auch diese gewerbliche Nutzung keiner Genehmigung bedarf, wenn die abgebildeten Personen Teil des öffentlichen Lebens sind, so z.B. Schauspieler, Politiker, Fernsehmoderatoren, etc.



    Zitat

    Original von Figo
    Selten so einen Quatsch gelesen Epran. Ich zitiere einfach mal die ersten Zeiten von Wikipedia "Das Recht am eigenen Bild oder Bildnisrecht ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob überhaupt und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden." Ich dürfte theoretisch nichtmal ein Bild auf Facebook veröffentlichen, auf dem eine andere Person deutlich erkennbar im Hintergrund herlang läuft.



    Zitat

    Original von Erpan
    Du hast das Wesentliche nicht beachtet, Figo: Es geht um den Strand als öffentlichen Raum. Wenn das, was du aus Wikipedia zitierst, auch für öffentlichen Raum stimmen würde, dürfte man keine Straßenszenenbilder oder Bilder aus den Fußballstadien (wo es oft auch Nahaufnahmen von Zuschauern gibt) mehr veröffentlichen.



    Zitat

    Original von Figo
    Komplett richtig. Was du über Straßenszenenbilder schreibst. Deshalb gabs auch ne Klage bzw. Beschwerdewelle wenn vergessen wurde Köpfe von Leuten die auf der Straße lang laufen nicht verpixelt wurden. Natürlich gibt es diese Bilder, aber sind streng genommen Urheberrechtsverletzungen, auch wenn es wohl nur wenige Leute geben wird die Privatpersonen deshalb verklagen würden. Beim Fußballstadion akzeptierst du das Hausrecht des Veranstalters. Ich denke da wird es eine Passage in den Geschäftsbedingungen geben die du automatisch akzeptierst wenn du mit Karte ins Stadion gehst. Bin mir aber nicht komplett sicher. Wenn noch weiterer Diskussionsbedarf besteht wäre ich dafür die Diskussion per Foren PN fortzuführen, da das ganze vom Thema des Bildes ablenkt.


    Edit: Die erste Passage bezog sich auf Google Streetview. Hab ich vergessen dazu zu schreiben.



    Zitat

    Original von Erpan
    Nur damit auch meine Version zum Tragen kommt – auf diesen Bildern von heute sind Mensch ganz klar zu erkennen, und Der Spiegel hat sicher keinen einzigen gefragt, ob sie, weil öffentlicher Raum/Straße, damit einverstanden sind:


    Zitat

    Original von Figo
    Gut da du scheinbar kein Interesse hast privat darüber zu reden und auch meine Aussagen nicht liest antworte ich dir jetzt ein letztes Mal. Natürlich könnte Spiegel wegen diesem Bild wegen Urrheberrechtsverletzungen verklagt werden. Wenn dem so wäre würde es zum Rechtssteit kommen. Leider finde ich keine Zahlen darüber wie oft der Spiegel verklagt wurde. Im Regelfall wird wie ich auch weiter unten geschrieben habe von niemanden verklagt werden, da es keinen Grund gibt. Das hat aber nichts damit zu tun das Sie es nicht dürfen, sondern eher das Sie nicht entstellt wären. Glaub mir wenn der Spiegel eine Person vor nem Puff oder nackt ablichten würde ohne das diese eine Genehmigung dafür erhalten haben, würden Sie verklagt werden. Wieviele € die Bild Strafe zahlen musste weil Sie Stars in peinliche Situationen ablichtet möchte ich nicht wissen, aber trotzdemsteht das in keine Relation zum Umsatz. Nike Raab (Stefans Frau) verklagt jeden der ein Bild von Ihr veröffentlicht. So schafft man es sogar als jemand aus der Führungsetage von RTL der regelmäßig auf Gala etc. erscheint, das keine Fotos von jemanden im Netz veröffentlicht werden. (außer eins glaub ich) Das würde wohl kaum gehen, wenn jeder der ein Schnappschuss von mir gemacht hat, diesen ohne Konsequenzen im Netz verbreiten kann. Wenn du schon Wikipedia nicht glaubst schalte einfach deinen gesunden Menschenverstand ein. Ich werde nämlich keine Paragraphen herraussuchen um es dir zu beweisen.

    Irgendwann bin auch ich ein geiler alter Sack ohne jegliches Schamgefühl. Ein toller Gedanke.

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  • Zitat

    Original von Erpan
    Bei den Bildern 14359 und 13688 ist zwischen Figo und mir zu einer Meinungsverschiedenheit �ber das Publizieren von Bildern gekommen, die im �ffentlichen Raum entstanden sind. W�hrend ich solche Bilder als grunds�tzlich frei erachte � eine Beschr�nkung gibt es wohl nur f�r Bilder von Kindern -, sagt Figo, dass die Existenz solcher Bilder in der Presse (Beispiel: ) nur dem Umstand zu verdanken ist, weil in der Regel niemand der dort abgebildeten dagegen klagen w�rde.


    Was meint ihr dazu?


    Soweit ich das sehe, ist im Bezug auf das konkrete Beispiel der Standpunkt von Erpan richtig, da es sich eindeutig um eine Gruppenaufnahme handelt. Siehe dazu den entsprechenden Artikel in Wikipedia zum
    "Recht am eigenen Bild", insbesondere den Unterpunkt "Rechtslage in Deutschland", § 23 KunstUrhG, (1) /3.


    Was dabei allerdings ebenfalls eine Rolle spielt, sind Umfeld und Absicht der Veroeffentlichung (vgl. Absatz (2)). Da macht es schon einen Unterschied, ob ein Journalist einen Bericht ueber diesen Flohmarkt in einem neutralen Medium wie dem Spiegel vornimmt, oder ob das Bild im SB erscheint ...


    Um auf den Ausgangspunkt der von Figo kopierten Diskussion zu kommen: An Nacktbadestraenden herrscht im allgemeinen grundsaetzlich Fotografierverbot. Damit waere jedem Recht auf Veroeffentlichung und Weiterverbreitung schon mal a priori der Wind aus den Segeln genommen: Jedes Foto, auch Gruppenaufnahmen, waere demnach illegal. Schwierig wird es bei "wildem FKK" z.B. in oeffentlichen Anlagen. Ich bin kein Jurist, wuerde aber davon ausgehen, dass in einem Streitfall unterstellt wird, dass durch den Akt nicht ausdruecklich gestatteten Entbloessens ein gewisses Mass an oeffentlicher Wahrnehmung - also auch das Fotografiertwerden - billigend in Kauf genommen wird, aehnlich wie bei sogenannten Flitzern oder auch Nackt-Demos.


    Nico S.

  • "Das KUG sieht in § 22 vor, dass Fotos grundsätzlich nur mit Einwilligung des Fotografierten verbreitet werden dürfen.


    Zitat

    § 22 KUG
    Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.


    Eine solche Einwilligung liegt im Zweifel dann vor, wenn das Modell bzw. der Abgebildete für die Aufnahme eine angemessene Entlohnung erhalten hat. Da man sich hinterher über die „Angemessenheit“ vortrefflich streiten kann, ist es in jedem Fall anzuraten, eine Einwilligung immer schriftlich festzuhalten. Außerdem sollte kurz der Zweck der Aufnahme (etwa: „Werbung“ oder „Stadtprospekt“) schriftlich festgehalten werden.


    Daneben gibt es aber auch Ausnahmen, bei denen keine Einwilligung erforderlich ist. Aber Vorsicht: Die Grenzen sind hier fließend; eine Ausnahme ist aber z. B. dann entbehrlich, wenn


    - die Personen als Beiwerk auf der Aufnahme erscheinen,
    - bei Bildern von Versammlungen, Umzügen oder anderen Großereignissen, solange keine Personen im Vordergrund gezielt geshootet werden,
    - Portraits, die nicht im Auftrag hergestellt werden und einem höheren Interesse der Kunst dienen
    - und Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Das sind Bilder, die über eine Ablichtung des alltäglichen Geschehen hinausgehen, so unter anderem Bilder von den eben erwähnten Großereignissen, besonderern Unfällen oder besonderen Straftaten.


    Übrigens: Man trifft immer wieder auf den Irrglauben, eine Einwilligung sei erst erforderlich, wenn das Gesicht zu erkennen ist. Das stimmt nicht! Es kann schon eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen, wenn die abgelichtete Person meint, dass sie aufgrund individueller Merkmale (auch nur) von Bekannten erkannt werden kann. Das gilt grundsätzlich auch bei Aktbildern." (Terhaag & Partner Rechtsanwälte, Düsseldorf)

  • Gut dann lag ich scheinbar mit dem Spiegel-Foto daneben. Hätte ich nicht gedacht. Sry Epran. Ich hab die Äußerungen besten Gewissens getoffen.


    Aber auf jeden Fall beruhigt es mich das ich bei den Bildern 14359 und 13688 goldrichtig lag, egal ob FKK-Strand oder nicht. Ich hätte auch an meinen Menschenverstand und unseren Rechtsystem gezweifelt, wenn jeder wie er möchte Fotos von mir um die Welt schicken darf.


    Mausbacher als Jurist wirds wohl am besten wissen. Danke für die ausführliche Antwort.


    Off Topic
    - Portraits, die nicht im Auftrag hergestellt werden und einem höheren Interesse der Kunst dienen


    Was ist damit genau gemeint? Das hab ich nicht so ganz verstanden. Ist damit gemeint, das wenn ein berühmter Künstler ungefragt ein Bild von meinen Gesicht macht um es in seine Gallerie auszustellen, darf er das? Oder sehe ich das falsch?

    Irgendwann bin auch ich ein geiler alter Sack ohne jegliches Schamgefühl. Ein toller Gedanke.

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  • Das Spiegel-Foto dürfte völlig korrekt und legal sein. Zu den Bildern 14359 und 13688 kann ich nichts sagen, da ich weder im Bilderbereich aktiv noch bereit bin, sie dort aufwendig zu suchen. Mausbacher ist übrigens kein Jurist. ;)

  • Zitat

    Original von Figo
    Gut dann lag ich scheinbar mit dem Spiegel-Foto daneben. Hätte ich nicht gedacht. Sry Epran. Ich hab die Äußerungen besten Gewissens getoffen.


    Keine Ursache, Figo, auch ich schreibe nach besten Wissen und Gewissen. :)



    Zitat

    Original von Figo
    Aber auf jeden Fall beruhigt es mich das ich bei den Bildern 14359 und 13688 goldrichtig lag, egal ob FKK-Strand oder nicht.


    Da bin ich nach wie vor anderer Meinung:


    Bei dem Bild 13688 ist nichts eindeutig klar: Weder, ob es sich um einen offiziellen FKK-Strand mit ebenfalls offiziellem Fotografieverbot handelt, noch ob es ein wilder FKK- oder gar ein ganz normaler Strand ist – die Frau hat sich lediglich ihres Bikinioberteils entledigt und nestelt gerade an der Hose rum. Meine Meinung: Die Rechtmäßigkeit des Bildes bleibt strittig, weil weder das eine noch das andere bewiesen werden kann.


    Bei dem Bild 14359 ist die Lage eindeutig: Es handelt um einen normalen Strand, bei dem, was sehr oft geschieht, die beiden Frauen die Bikinioberteile abgelegt haben. Da auf normalen Stränden fotografiert werden darf und auf diesem Bild auch andere Menschen zu sehen sind, ist dieses Foto legal. Übrigens: Dass die beiden Frauen halbnackt sind, tut rechtlich nichts zur Sache – es ist lediglich eine moralische Frage, d.h. nur für Moralisten interessant.

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  • Zitat

    Original von mausbacher
    Das Spiegel-Foto dürfte völlig korrekt und legal sein. Zu den Bildern 14359 und 13688 kann ich nichts sagen, da ich weder im Bilderbereich aktiv noch bereit bin, sie dort aufwendig zu suchen. Mausbacher ist übrigens kein Jurist. ;)


    Oh mist. Ich hab dich mit Baer verwechselt.


    @ Epran: Wenn wir Mausbachers Aussage zur Grunflage nehmen,sind beide Fotos nicht O.K, sofern Sie ohne wissen der Person geschossen wurden.


    Woher hast du die Aussage eigentlich, das man jeden ohne wissen in der Öffentlichkeit fotografiren kann und danach die Urheberrechte hält? Ich kann mir das partout nicht vorstellen und hab nach Recherche bei mehreren Quellen nur Varianten die ähnlich Mausbachers bzw. noch härter durchgreifen gefunden.

    Irgendwann bin auch ich ein geiler alter Sack ohne jegliches Schamgefühl. Ein toller Gedanke.

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  • Ich hab auch schon Leute hier verwechselt.
    Kein Problem, Figo! Besonders, wenn es mausbacher ist! ;)


    baer

    Lector, intende,
    laetaberis!
    (Lieber Leser, paß auf, Du wirst Deinen Spaß haben! – Apuleus)

  • @ Figo


    Ich stimme dir zu, du hast § 22 KUG und die Auslegung der Rechtsanwälte richtig interpretiert.


    Die Veröffentlichung würde eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der ohne Zustimmung fotografierten Person darstellen, die dann natürlich auch keiner Publizierung zugestimmt haben könnte.


    Dies gilt jedoch nur, insoweit die abgelichtete Person bspw. auf einem öffentlichen Strand vordergründig fotografiert, oder sie auf dem Foto entsprechend - also durch eine etwaige Bildbearbeitung im Vordergrund stehend - zu sehen ist.


    Hierüber gibt es einschlägige (auch im Netz nachzulesende) Urteile.


    Habe die Bilder soeben gefunden und denke, bei beiden ist eindeutig die eben beschriebene Vordergründigkeit zu erkennen - sie verletzen insoweit die Persönlichkeitsrechte dieser Frauen.

  • Zitat

    Original von Figo
    Woher hast du die Aussage eigentlich, das man jeden ohne wissen in der Öffentlichkeit fotografiren kann und danach die Urheberrechte hält?


    Ich habe bisher aus Erinnerung argumentiert. So habe ich mich dunkel erinnert, etwas in der Richtung gelesen zu haben, dass es da einen großen Unterschied zwischen dem privaten, geschützten und dem öffentlichen Raum gibt, deshalb habe ich in dieser Diskussion immer dieses Detail betont.
     
    Jetzt habe ich zwar nicht den Artikel aus der Süddeutschen gefunden, aber die Aussage in diesem Bericht des Landesdatenschutzbeauftragten ähnelt ein wenig der aus der Zeitung damals - Zitat aus dem Bericht Strafbarkeit unbefugter Bildaufnahmen:

    Erst durch das 36. Strafrechtsänderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (Bundesgesetzblatt I, S. 2012) wurde ein neuer § 201a in das Strafgesetzbuch (StGB) eingefügt.
    […]
    Anders als in früheren Gesetzentwürfen vorgesehen, werden von der Vorschrift somit nur Aufnahmen erfasst, die in einer Wohnung oder einem sonst besonders geschützten Raum gefertigt werden. Die Voraussetzung der "Nichtöffentlichkeit" schränkt den räumlichen Schutzbereich der Strafvorschrift erheblich ein. Diese Einschränkung wird damit begründet, dass mit Bildaufnahmen, die in der Öffentlichkeit hergestellt werden, ein breites Spektrum von Alltagshandlungen unter Strafe gestellt werden würde. Ein Kriterium, mit dem solche Phänomene annähernd trennscharf ausgegrenzt werden könnten, sei nicht vorhanden. Ein Straftatbestand, der die unbefugte Abbildung in allen Lebensbereichen unter Strafe stelle, liefe Gefahr, das Übermaßverbot staatlichen Strafens sowie das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot zu verletzen. Darüber hinaus erscheine die enge Tatbestandsfassung deshalb vertretbar, weil der Einzelne im öffentlichen Lebensraum damit rechnen müsse, auf Bildaufnahmen abgebildet zu werden.


    Ich interpretiere das so: Mit nacktem Busen auf dem Strand herum zu laufen oder nur dort zu sein ist eine Alltagshandlung im öffentlichen Raum und daher ist auch eine (unbefugte) Bildaufnahmen derselben nicht strafbar.

    In Kleinigkeiten wundern wir uns nicht über die Geschmacksunterschiede. Aber sobald es sich um die Wollust handelt, geht der Lärm los. - Marquis de Sade in Justine oder die Leiden der Tugend

  • Wieder einmal möchte ich die geschätzte Leserschaft des SB darauf aufmerksam machen, daß das große Deutschland zwar in Vielem maßgeblich ist, aber die nationale deutsche Rechtslage keineswegs allumfassend und universell gültig ist und schon gar nicht die alleinseligmachende Weisheit besitzt. Dies erscheint insbesondere bei Fällen, die das weltumspannende Internet betreffen, von Bedeutung.


    Als Einstieg in die Materie Urheberrecht/Persönlichkeitsrecht aus österreichischer Sicht empfehle ich:


    Besonders die mehrfach zitierte Entscheidung des (österreichischen) OGH 4 Ob 115/04x
    zum Fall der "Schönen Oberösterreicherinnen" dürfte auch Nichtjuristen zum Schmunzeln bringen.


    Nun zum Persönlichkeitsschutz, um den es ja auch in § 22 (d) KUG geht:


    Persönlichkeitsschutz


    Das (ö) UrhG enthält im Kapitel "Verwandte Schutzrechte" systemwidrig auch persönlichkeitsrechtliche Regelungen, wie den Bildnisschutz und den Briefschutz. Diese Bestimmungen würden eigentlich besser in das (ö) ABGB (zu § 16) passen; dass sie im UrhG geregelt wurden, hat historische Gründe.


    Recht am eigenen Bild (§ 78)


    Diese Bestimmung ist ein Persönlichkeitsrecht, das systemwidrig im UrhG geregelt ist; es regelt den Schutz des Abgebildeten vor ungewollter Veröffentlichung des eigenen Bildes (nicht der Abbildung an sich). Dabei genügt es, dass die Person des Abgebildeten erkennbar ist. Die Veröffentlichung von Bildern mit Personen ohne Zustimmung der Abgebildeten ist aber nicht gänzlich untersagt, sondern hängt davon ab, ob dadurch "berechtigte Interessen" des Abgebildeten (oder im Todesfall) naher Angehöriger verletzt werden. Dabei kommt es auch auf den Zusammenhang der Veröffentlichung an (Text). Die Veröffentlichung ist etwa dann zulässig, wenn die Abbildung nicht in einem negativen Konnex erfolgt und auch nicht mit kommerziellen Absichten (Werbung). Dabei kommt es zwar nicht auf das subjektive Empfinden des Abgebildeten an, die Judikatur ist aber bei dieser Beurteilung ziemlich streng. Es empfiehlt sich daher in Zweifelsfällen immer die Zustimmung der Abgebildeten einzuholen, bevor man Personenbilder ins Internet stellt, es wäre denn, die Personen werden nur nebenbei mit abgebildet und nicht in einem negativen Zusammenhang dargestellt.


    Die bisherigen Entscheidungen betreffen überwiegend Personen des öffentlichen Lebens (Politiker, Künstler, Straftäter) durch Zeitungen. Durch das Internet werden aber in viel größerem Umfang Personenfotos auch durch Private veröffentlicht. Durch das Aufkommen von Kamera-Handys bekommt das Recht am eigenen Bild eine ganz neue Dimension. Man kann noch nicht vorhersagen, wie die Rechtsprechung darauf reagieren wird und wo die Grenze zwischen Schutz der Privatsphäre und dem neuen Veröffentlichungstrend gezogen werden wird.
    Unproblematisch sind etwa Aufnahmen an öffentlich zugänglichen Orten, wenn dabei zufällig auch Personen mit abgebildet werden.


    Clemens Thiele, Unbefugte Bildaufnahme und ihre Verbreitung im Internet - Braucht Österreich einen eigenen Paparazzi-Paragraphen? 1/2007, RZ 2007, 2
    (sehr lesenswert mwN zum Vergleich der deutschen und österreichischen Rechtslage)


    OGH:


    Durch § 78 soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, insbesondere auch dagegen, dass er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, dass dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt. Berechtigte Interessen sind verletzt, wenn bei objektiver Prüfung des Einzelfalles die Interessen des Abgebildeten als schutzwürdig anzusehen sind (stRsp ÖBl 1995, 91 - Leiden für die Schönheit mwN uva, 4 Ob 211/03p).


    Für die Bejahung der Erkennbarkeit reicht es aus, dass die abgebildete Person von solchen Leuten beim Lesen erkannt (und später auch wieder erkannt) wird, die sie schon öfter gesehen haben; dazu gehören nicht nur die Angehörigen und Bekannten im engeren Sinne, sondern auch diejenigen Personen aus der näheren und weiteren Nachbarschaft, die dem Abgebildeten regelmäßig oder doch häufig - auf der Straße, in Geschäften, Verkehrsmitteln udgl. - begegnet sind, ohne den Namen und die sonstigen Verhältnisse dieses Menschen zu kennen (4 Ob 184/97f).


    Der OGH hat § 78 analog auf den Schutz der Stimme angewendet (6 Ob 270/01a). Außerdem werden auch Abbildungen von Liegenschaften umfasst, die unter Verletzung des Hausrechtes zustandegekommen sind (4 Ob 266/01y).


    baer

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  • Im Zuge der Verfassung meines o.a. Beitrages bin ich auf eine weitere köstliche Entscheidung des 4.Senats des OGH aus 2003 gestoßen, die ich Euch nicht vorenthalten möchte:


    Aktfotos (U-Bahn-Express) 4 Ob 211/03p


    Auch hier willigt ein junges Mädchen zuerst ein, daß Nacktfotos von ihr gemacht und in Zeitungen (gegen Anteil am Honorar) veröffentlicht werden (Agenturvertrag). Später ist ihr das peinlich und sie versucht, weitere Veröffentlichungen zu verhindern.


    vgl. auch meine Geschichte: Die Dorfschönheit
    (dort gibt es zwar eine Einwilligung, aber lediglich einen mündlichen Vertrag, das Mädchen "berühmt" zu machen und eine "Wette" über € 5000).
    Dorfschönheit


    Der OGH entschied (Auszug):


    Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt nun darin, dass von der Einwilligungserklärung der Klägerin auch Aktfotos umfasst sind. Es ist davon auszugehen, dass es - trotz des in den letzten Jahrzehnten eingetretenen tiefgreifenden Wandels in der Einstellung der Gesellschaft zur Sexualität und trotz des Abbaus vieler Tabus - nach wie vor von vielen, wenn nicht den meisten Menschen als peinlich empfunden wird, sich in der Öffentlichkeit nackt zu zeigen (MR 1997, 28 = ÖBl 1997, 140 - Nacktfotomontage). Es ist nicht selbstverständlich und weitverbreitet, von sich für die Öffentlichkeit bestimmte Aktfotos herstellen zu lassen. Nacktfotos betreffen regelmäßig den Kern der Persönlichkeit (Hager in Staudinger, BGB13 § 823 C 184 mN zur Rsp des BGH). In diesem höchstpersönlichen Intimbereich überwiegen deshalb im Interessenkonflikt des § 78 UrhG ungeachtet einer einmal erteilten Veröffentlichungsermächtigung - mag diese auch unwiderruflich und uneingeschränkt eingeräumt worden sein - regelmäßig die Interessen des Abgebildeten, auch wenn dieser einem Berufsfotografen Modell gestanden ist.


    Was meint ihr?
    Geht es dem Mädel nicht einfach nur ums Geld? (Sie hat lt. Agenturvertrag nur Anspruch auf 20% des Honorars). Kann es ihr wirklich peinlich sein, daß weitere Aktfotos von ihr in der Zeitung erscheinen, nachdem sie sich genau zu dem Zweck nackt fotografieren hat lassen, nur weil sie jetzt Filmschaffende geworden ist?


    Ein Kernthemaa im SB wie ich meine!


    Juristisch löst der OGH die Frage der Kündigungsmöglichkeit des Agenturvertrags so (übrigens mit Verweis auf ein deutsches Standardwerk zu §22 KUG):


    Jeder Änderung der eigenen Überzeugung des zunächst mit seiner Zustimmung Abgebildeten muss hier Rechnung getragen werden; schon die schlichte Mitteilung des Betroffenen, dass er eine Veröffentlichung von Nacktfotos künftig nicht mehr wünsche, ist als wirksamer Widerruf einer einmal erteilten Einräumung von Rechten am eigenen Bild zu beurteilen (Hager aaO mwN; ihm folgend Gass in Möhring/Nicolini, dUrhG § 60 Anh § 22 KUG Rz 32). Dabei kann es auf Gründe für diesen Gesinnungswandel nicht ankommen, müsste eine solche Prüfung doch überwiegend nach subjektiven Kriterien erfolgen, womit schon durch diese Prüfung selbst in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingegriffen würde (Gass aaO). Von einem solchen Widerruf unberührt bleiben allfällige Rechte des Fotografen auf Ersatz der vorangegangenen Aufwendungen (freilich unter Anrechnung der ihm auf Grund bisheriger Veröffentlichungen zugeflossenen Entgelte). Konnte die Klägerin demnach die Einräumung von Veröffentlichungsrechten wirksam widerrufen, kommt es auf die von ihr weiters aufgeworfene Frage nicht mehr an, inwieweit Dauerschuldverhältnisse mit überlanger Bindung oder ohne Widerrufsmöglichkeit wegen des damit verbundenen Verlusts der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit und jeder zukünftigen Verfügungsmöglichkeit und Einflussnahme generell als sittenwidrig anzusehen sind (vgl dazu Apathy in Schwimann, ABGB² Rz 9 zu § 879 mwN; Krejci in Rummel, ABGB³ § 879 Rz 86 mwN; JBl 1992, 517; ÖBl 1993, 220 - Bierbezugsvertrag II uva).


    Die Klägerin hat den Beklagten mit Schreiben vom 17. 5. 2002 untersagt, künftig Fotos von ihr zu veröffentlichen. Dieser Widerruf ist - wie zuvor ausgeführt - wirksam, soweit er Aktfotos der Klägerin betrifft, und wurde vom Zweitbeklagten dadurch missachtet, dass noch im Februar 2003 Fotos, die die Klägerin nackt zeigen, auf seiner Homepage aufrufbar waren. Der Sicherungsantrag ist ihm gegenüber somit berechtigt.


    Man kann auch anderer Ansicht sein... :evil:


    baer

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  • Was die Persönlichkeitsrechtsverletzungen betreffen, ich denke, Figo hat es sehr gut erkannt.


    Es ist eine völlig individuelle Empfindung und wahrlich nicht für jeden nachempfindbar (!) - ein gewisses Maß an Rechtsbewusstsein und vor allem Feinfühligkeit gehört eben dazu, zu erahnen, was in einer Frau vorgeht, deren Foto von irgendwelchen voyeuristischen Kreaturen ins Internet gestellt wird, und sei es mit "nur" entblößten Brüsten.


    Man kann anhand dieser Diskussion gut erkennen, wessen Geistes Kinder sich hier völlig gedanken- und rücksichtslos - auf Kosten anderer - ihre rechtsfreien Räume schaffen wollen.

    Die begehrenswerteste aller Frauen ist die, mit der ich weinen kann.



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  • Zitat

    Original von baer66
    Ein Kernthemaa im SB wie ich meine!


    Ein interessantes Urteil. Gleichwohl kann ich mich der Meinung des Gerichts nicht anschließen. Vertrag ist Vertrag, und wenn darin einem Berufsfotografen vom Model unwiderruflich und uneingeschränkt Veröffentlichungsermächtigung erteilt worden ist, dann muss man sich daran halten.


    In Deutschland herrscht Vertragsfreiheit, d.h. niemand muss Verträge abschließen, die ihm nicht passen. Aber wenn er unterschreibt, dann gilt der Vertrag – es sei denn, man wurde arglistig getäuscht. Würden Verträge wegen eines bloßen Umdenkens eines der Partner gekündigt, dann könnte ich heute mein Haus („normale“ Fotos) samt Scheune (Nacktfotos) verkaufen und nächstes Jahr die Scheune wieder zurückfordern mit einfachen: „Entschuldigung, hab’s mir jetzt anders überlegt: Ich will die Scheune wieder haben! Natürlich kriegst du dein Geld samt Zinsen zurück.“


    So kann man keine Geschäfte abschließen - und ein Geschäft auf Gegenseitigkeit war das eindeutig.

    In Kleinigkeiten wundern wir uns nicht über die Geschmacksunterschiede. Aber sobald es sich um die Wollust handelt, geht der Lärm los. - Marquis de Sade in Justine oder die Leiden der Tugend

  • Nun baer, ich bin da nicht anderer Meinung und schließe mich dem Urteil des OGH an. Das oberste österreichische Gericht hat es in seiner Urteilsbegründung klar und eindeutig definiert, dass Willensänderungen am Recht des eigenen Bildes zu beachten und insofern als Widerruf der einmal erteilten Einwilligung zu betrachten sind.


    Es ist eben etwas grundlegend anderes, ob man bspw. einen Kreditvertrag abschließt oder Bildrechte verkauft. Nur gut, dass es bei Gericht keiner Majoritätsentscheidung des Volkes, sondern der rechtskundiger Richter bedarf.


    Stellen wir uns nur einmal vor, eine 18-jährige Hure hat sich in einem Vertrag für 10 Jahre an ein Bordell gebunden und möchte nun nach 2 Jahren wider erwarten heiraten. Darf sie das? Nach Meinung einiger hier im Forum wohl nicht, es sei denn, sie beglückt weiterhin ihre Freier. LOL

    Die begehrenswerteste aller Frauen ist die, mit der ich weinen kann.



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  • Um von Vergleichen, die immer hinken, mal wegzukommen:


    Ein professioneller Fotograf, wie in diesem Fall, lebt von seinem Geschäft. Und wenn er einen Vertrag mit einem Model abschließt, dann sicher nicht ohne dabei kalkuliert zu haben, was die Bilder ihm ev. bringen werden, schließlich geht er in Vorleistung, investiert Zeit und Geld, um die Bilder erst mal zu machen und dann an Interessenten zu verschicken. Er muss/kann auch damit rechnen, dass er gar kein Bild von dem betreffenden Model verkauft, aber nicht rechnen musste er bisher, dass ein Model sich nach einem Jahr nicht mehr an den Vertrag hält und einen Teil seiner Arbeit (die Aktfotos) einfach in den Papierkorb schmeißt.

    In Kleinigkeiten wundern wir uns nicht über die Geschmacksunterschiede. Aber sobald es sich um die Wollust handelt, geht der Lärm los. - Marquis de Sade in Justine oder die Leiden der Tugend

  • Wenn man nach diesem Urteil des OGH geht, so ist damit die Rechtslage so unsicher gemacht, dass kein Berufsfotograf mehr darauf vertrauen kann, dass er ja mit seinem Model einen gültigen Vertrag abgeschlossen hat, dass kein berufsmässig davon Lebender mehr sicher sein kann, dass nicht seine Models plötzlich abspringen, mit der Begründung, ihr Schamgefühl hätte obsiegt, so dass seine ganze Arbeit+ Investitionen für nichts gewesen sind.


    Dabei könnte es ja durchaus sein, dass die Besagte nur unter fadenscheinigen Gründen absprang, weil ihr die Konkurrenz ein besseres Angebot gemacht hatte. Und wie steht es dann mit allen anderen Verträgen, wenn der eine Partner sich nun auf dieses Urteil beruft und aussteigt.

  • Bildnisschutz.


    § 78. (1) Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.


    (österr.) Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte, StF: BGBl. Nr. 111/1936 i.d.F. BGBl I Nr. 32/2003, und 22/2006


    Wie der OGH ausführt, verlangt § 78 (1) UrHG eine Abwägung von Interessen: Einerseits gibt es das geschützte interesse des Urhebrrechtsinhabers (Fotograf, Agentur, Verlag, etc.), andererseits berechtigte Interessen des Abgebildeten (Nacktfotos behindern das berufliche und gesellschaftliche Vorankommen). Auch ich neige (wie Erpan und eti) zu der Ansicht, daß der OGH in diesem Fall die Interessen des Nacktmodels zu Unrecht über die des Rechteinhabers gestellt hat.


    baer

    Lector, intende,
    laetaberis!
    (Lieber Leser, paß auf, Du wirst Deinen Spaß haben! – Apuleus)